Das Oberlandesgericht habe versäumt zu prüfen, ob eine Umgangspflegschaft im vorliegenden Fall ein milderes Mittel sei. Dazu führt der BGH aus: "Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird. Ordnungsgeld für Umgangsberechtigten, der Kind in Konflikt drängt | Recht | Haufe. Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von einer Umgangspflegschaft jedenfalls gegenüber einer vollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Das ist hier nicht hinreichend festgestellt. Allein die Beeinflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil des gemeinsamen Sorgerechts. Das heißt, eine allein Sorgeberechtigte hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei gemeinsamer Sorge müssen sich die Eltern einigen, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Das gemeinsame Sorgerecht setzt ein Mindestmaß an Kommunikation, gegenseitigem Respekt und Einvernehmen voraus. Gewalt, Hochstrittigkeit oder Blockade haben negative Auswirkungen auf Ihr Kind. Umgangsverweigerung ist Kindeswohlgefährdung. Sollten Sie Bedenken gegen die gemeinsame Sorge haben, kann es auch vorteilhaft sein, ein Sorgerechtsverfahren durchzuführen, selbst wenn am Ende des Verfahrens nicht unbedingt die alleinige Sorge eines Elternteils steht. Kommt es nämlich zu einem "normalen" Verfahren, können angeordnete Beratung oder freiwillige Mediation bessere Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge schaffen. Darüber hinaus hat das Gericht auch die Möglichkeit, Teilbereiche wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus der gemeinsamen Sorge herauszunehmen, was bei einer übereinstimmenden Sorgeerklärung beim Jugendamt nicht möglich ist.
Die von den Gerichten in solchen Fällen angeordneten begleiteten Umgänge enden dann meist in unerträglichen Szenen für alle Beteiligten. Die rechtlichen Konsequenzen die von den Gerichten gezogen werden reichen von Sorgerechtsentzug der bei der Mutter bis hin zur Fremdunterbringung bis hin zum Umgangsausschluss für den Vater. Es wird insbesondere darauf gepocht, dass der betreuende Elternteil gesetzlich dazu verpflichtet ist, alles dafür zu tun, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil tatsächlich stattfindet. Das Kind muss positiv daran bestärkt werden. Umgangsverweigerung | sorgerecht-blog.de. Ausnahmen sind nicht zulässig und führen zu Ordnungsgeldern oder Sorgerechtsentzug. Die kindlichen Belange und Sichtweisen werden nicht berücksichtigt oder kindliches Verhalten als Manipulation des betreuenden Elternteils behauptete oder angesehen. Beweise hierfür bedarf es bei Gericht meist nicht. Die Behauptung reicht, um das Verfahren in eine fatale Richtung zu befördern. Für die Beantwortung der Fragen, wie und warum sich Kinder in Fällen des Hochkonflikt verhalten, geeignete Sachverständige zu finden ist so gut wie unmöglich.
Einrichtung einer Umgangspflegschaft Erkennt das Gericht schon im Umgangsverfahren, dass der betreuende Elternteil das Kind nicht herausgeben wird, so kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Voraussetzung für die Umgangspflegschaft ist eine wiederholte erhebliche oder dauerhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils. Bei Umgangsverweigerung: Antrag auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft Es gibt leider die Fälle, in denen das Gericht eine Entscheidung gefällt hat und dann schon der erste Termin ausfällt. Dann kann ein Antrag gestellt werden, dass dem kinderbetreuenden Elternteil ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft auferlegt wird. In einem gerichtlichen Verfahren muss eine vollstreckungsfähige Entscheidung erwirkt worden sein. Für die Vollstreckung eines Umgangstitels muss daher eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts vorliegen.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich damit auseinandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters ist von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden. Vielmehr soll die Mutter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erziehungseignung offenbar die Hauptbezugsperson des Kindes bleiben. Ihr sind dementsprechend die übrigen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es hätte demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll (vgl. etwa §§ 27, 36 SGB VIII). Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe sich nur rechtfertigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor- und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe. Um dies festzustellen, reichte die Anhörung des Kindes durch den Senat des Oberlandesgerichts nicht aus.