Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen... 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Das Herumtragen einer geladenen Waffe ist also: - innerhalb der eigenen Wohnung, - innerhalb von Geschäftsräumen - innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums - innerhalb einer Schießstätte kein Führen nach den Begriffsbestimmungen zu §1 Abs. 4, Anlage 1 - korrekt? Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene)? § 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen Waffengesetz. Link to comment Share on other sites Na klar. Du darfst deine Wumme in jedem Geschäftsraum führen, äh, herumtragen, allerdings nur offen. Wie du schon selber erkannt hast macht es natürlich einen Unterscheid ob: -Geladen -teilgeladen -unterladen -garnicht geladen -vorher geladen -oder vergessen hast zu laden. Die Frage ist jetzt was überhaupt ist ein Geschäftsraum? Ich würde McDonalds dazu zählen, ebenso die Eckkneipe, Tankstelle und den Puff.
Das reichte auch schon, um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse. Quelle? vor 27 Minuten schrieb chapmen: Vlt. betreibt er noch selbst ein einem fremden könnte er in Konflikt mit dem jeweiligen "Hausherren" geraten... Zitat Ist die Zuverlässigkeit dennoch hin Man braucht einen vom Bedürfnis umfasstn Zweck und zwar bereits beim Transport. Urteil ist mehrfach im Forum verlinkt. Leihe / Überlassen einer Jagdwaffe, § 12 Abs.1, 13, 38 WaffG, § 13, 16 BJagdG – und immer das Kreuzchen an der richtigen Stelle setzen! - Waffenrecht vom Rechtsanwalt. Ich mache keine Sucharbeit mehr für andere. Mir reicht, dass mir das Urteil bekannt ist. vor 1 Minute schrieb schiiter: §12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; Dürfte also schwierig werden mit den Geschäftsraumen... Das war früher mal erlaubt. Extra deswegen hat man ja den Passus mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" 2002 reingeschrieben, der am Ende auch bloß eine Sollfallstelle ist.
Schießstätten Rechtsgrundlagen Waffenrecht Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen Für die Schützenvereine als Schießstandbetreiber gelten für die Überprüfungen von Schießstätten die Regelungen des § 12 Abs. 1 AWaffV. Hiernach sind Schießstätten vor ihrer ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren, wenn mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sowie in regelmäßigen Abständen von mindestens sechs Jahren, wenn mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ferner falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Schießstandrichtlinien vom 23. BGBl. I 1976 S. 1285 - Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) - dejure.org. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23. Juli 2012). Die Regelung zu Nr. 1 gilt nicht nur für die erstmalige Inbetriebnahme einer (neuen) Schießstätte, sie ist vielmehr besonders wichtig für die bei Bundesligawettkämpfen zum Beispiel in Turnhallen jeweils anlassbezogen aufgebauten Schießstände.