schrie: "Schert euch weg und nehmt die Fahrräder mit". Anna lief weinend zu Frau K. und berichtete, was passiert war. Diese fuhr mit dem Rad los und traf Moni auf halber Strecke. Frau K. fuhr zunächst mit Moni zurück zum Tatort - Herr N. wurde nicht mehr angetroffen. Nachdem ein Arzt die Verletzungen von Anna dokumentiert hatte, erstattete Frau K. Anzeige bei der Polizei und stellte einen Strafantrag. Sowohl Herr N., als auch die beiden Mädchen wurden von der Polizei vorgeladen und vernommen. Durchführung des TOA Herr N., Frau K. und Moni wurden gleichzeitig angeschrieben und über die Möglichkeit eines TOA informiert. teilte telefonisch mit, dass sie sehr verärgert sei über die Sache an sich, aber auch darüber, dass sich Herr N. bislang nicht nach dem Befinden von Moni erkundigt, oder sich entschuldigt hat. Fallbeispiele strafrecht altenpflege 2. Zunächst meinte sie, Herr N. müsse für sein Verhalten bestraft werden. Andererseits erschien ihr eine Aufarbeitung des Geschehens wichtig, damit die Mädchen ihre Ängste abbauen und mit der Sache abschließen können.
Zivilrecht: Zwischen Zivilpersonen sind auf einer Ebenen Öffentliches Recht: Zwischen Staat und Zivilpersonen, Staat ist auf einer höheren Ebene Strafrecht Prüfen eines Straftatbestandes: 1. ) objektiver Tatbestand: man prüft, ob, das, was objektiv erkennbar passiert ist, unter dem Wortlaut des Gesetzestextes passt. 2. ) subjektiver Tatbestand: innere Tatseite: in der Regel Vorsatz: der Täter muss wissentlich und willentlich handeln, oder die Folgen der Tat billigend in Kauf nehmen. Der höchste Vorsatz in der Vorsatzfolge ist, die Absicht. 3. ) Rechtswidrigkeit: Es ist indiziert (d. man geht davon aus das etwas Rechtswidrig ist), es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor (Notstand, Notwehr, Einwilligung (Einwilligung setzt Geschäftsfähigkeit voraus) Pflichtkollision). Fallbeispiel 1 Bewohnerin B. ist geistig hochgradig verwirrt, und hat bereits zum wiederholten male nachts das Haus verlassen. Sie wurde bereits zweimal von der Polizei zurückgebracht, die Pflegekräfte C. und D. Fallbeispiel 1. bemerken, dass Frau B. wieder mal nachts einen Ausflug unternehmen will und schließen die Stationstür ab.
Fallbeispiel 2 Einbruch und Diebstahl, §§ 242, 243 StGB Geschädigte: Frau M. (20) Beschuldigter: Herr Z. (23) Sachverhalt Als die Geschädigte, eine Krankenpflegeschülerin, nach einem mehrtägigen Weihnachtsaufenthalt bei ihren Eltern in ihr Zimmer im Schwesternwohnheim zurückkehrte, stellte sie fest, dass einige Gegenstände fehlten, die zuvor auf dem Fußboden gelegen haben. Es handelte sich dabei um einen Schlafsack, eine Gitarre mit zugehöriger Tasche, eine Kornmühle, ein Bügeleisen, einen Wäschekorb mit Schmutzwäsche und um zwei Fotoapparate. In einem der Fotoapparate befand sich ein Film mit Fotos einer USA-Reise. Fallbeispiele strafrecht altenpflege 7. Sie überprüfte sofort ihre Wertsachen und stellte fest, dass diese unberührt an ihren Plätzen im Schrank und in Schubladen lagen. Zunächst vermutete sie, ihr Freund könnte die Wäsche zum Waschen mitgenommen haben, sie fand jedoch keine Erklärung für das Verschwinden der anderen Gegenstände. Nachdem sie ihren Freund und die MitbewohnerInnen ergebnislos befragt hatte, durchsuchten sie gemeinsam das ganze Haus.
Aufgabe: Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens, die da sind: Körper Leben Eigentum Freiheit Sex. Fallbeispiel 4. Selbstbestimmung Persönliche Ehre Sicherheit im Straßenverkehr Vermögen Ziele der Strafe: Spezialprävention; bezieht sich auf den Täter (Abschreckung, Erziehung, Resozialisierung) Generalprävention: bezieht sich auf die Allgemeinheit (Androhung, Verurteilung, Vollzug der Strafe) Prinzipien: keine Strafe ohne Gesetz zum Zeitpunkt der Tat menschliche Handlung als Grundlage der Strafbarkeit (kein Tier kommt vors Gericht), d. h. Handlung muss vom Willen getragen werden.
Man muss also nicht alle Strafvorschriften genau kennen, um danach bestraft werden zu können. Man muss nur verstanden haben, dass man Unrecht tut und damit gegen die Rechtsordnung verstößt. Fallbeispiel Rechtskunde Freiheitsentziehung. Wenn also jemand in der Altenpflege z. B. überzeugt ist. Man dürfe einem Bewohner ohne Weiteres die Haare abschneiden oder ihn gegen seinen Willen einsperren oder ihm gegen seinen Willen Medikamente einflößen, so handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum.