Ein besonderer Vertreter des Vereins Vor allem in großen Vereinen ist ein geordnetes Vereinsleben ohne einen Geschäftsführer nicht mehr vorstellbar. Was die Vertretung des Vereins durch den Geschäftsführer betrifft, so kommen folgende Gestaltungsalternativen in Betracht: Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand an. Der Geschäftsführer wird als besonderer Vertreter bestellt. Der Vorstand erteilt dem Geschäftsführer Vollmachten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vollmachten sachlich beschränkt sein müssen, also beispielsweise auf bestimmte Arten von Geschäften. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist nicht zulässig, auch nicht zeitlich begrenzt oder unter dem Vorhalt des jederzeitigen Widerrufs. Hauptamtlicher geschäftsführer im gemeinnützigen verein englisch. Weitere interessante Beiträge zu Mitarbeitern im Verein: Jugendwart Erweiterter Vorstand Möchten Sie mehr zum Thema "Geschäftsführer" erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie "Verein & Vorstand aktuell" 30 Tage kostenlos! Artikel Teilen: Bildnachweis: © Fotolia 3204 l REDPIXEL
Dadurch kann das gesamte Konzept der Einrichtung oder Gesellschaft kippen. In der Regel droht Insolvenz. Schließlich haben auch Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften so etwas wie ein Geschäftsmodell, selbst wenn dieses nicht auf Gewinnmaximierung abzielt. Oft sind staatliche Zuschüsse fest eingeplant, etwa um die Miete für Räumlichkeiten oder das Personal zu bezahlen. Finanzielles Fiasko Das Fiasko wird dadurch verschärft, dass in der Vergangenheit gewährte Zuschüsse zurückverlangt werden können. Durch Spendenkampagnen kann das Finanzloch kaum gestopft werden. Schließlich darf Spendern keine Zuwendungsbestätigung mehr ausgestellt werden. Das bremst die die Großzügigkeit sehr effektiv. Gehalt der Geschäftsführung bei Gemeinnützigkeit: Fremdvergleich gibt Orientierung und Sicherheit - contec. Dazu kommt, dass es schwer wird, Sponsoren zufinden, wenn der gute Ruf ruiniert ist. Erfahren Sie mehr zu Spenden und von der Steuer absetzen. Auch die persönliche Haftung droht Grundsätzlich stecken bei dieser Art Szenario auch die Verantwortlichen des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen Gesellschaft in der Klemme.
B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungsbeiträge, PKW-Nutzung und Pensionszusagen). Die angemessene Höhe der Vergütung wird durch Fremdvergleich ermittelt. Dabei kann entweder Bezug genommen werden auf die Vergütung, die andere Geschäftsführer oder Arbeitnehmer der betreffenden Einrichtung beziehen (interner Fremdvergleich) oder auf die Entgelte, die unter gleichen Bedingungen Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen erhalten (externer Fremdvergleich). Ehrenamtlicher Geschäftsführer gGmbH - frag-einen-anwalt.de. Das Finanzamt darf sich dabei auf einschlägige Branchenstudien (Gehaltsstrukturuntersuchungen) beziehen. Keine Besonderheiten für den gemeinnützigen Sektor Wichtig ist vor allem eine Feststellung des BFH: Für die Prüfung der Angemessenheit von Gehältern gelten für gemeinnützige Organisationen keine Besonderheiten. Eine Gehaltszahlung ist angemessen, wenn sie den Gehältern für eine vergleichbare Tätigkeit in nicht steuerbegünstigten Unternehmen entspricht. Der BFH begründet das damit, dass es keinen speziellen Arbeitsmarkt für Beschäftigte bei gemeinnützigen Organisationen gibt und diese deswegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewerblichen Unternehmen um geeignete Mitarbeiter konkurrieren.