Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung (agB) steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Kosten um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden. Sind Ehepartner gemeinsam in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist diese Haushaltsersparnis für jeweils beide Ehepartner anzusetzen, hat der BFH entschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Aufwendungen eines Ehepaars für die gemeinsame Unterbringung im Alten- und Pflegeheim steuerlich geltend gemacht werden können. Kosten heimunterbringung steuer. Sachverhalt im Entscheidungsfall Ein Ehepaar, dessen Haushalt kurz nach dem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim aufgelöst worden war, war dort in einem Doppelzimmer untergebracht. Ein ärztliches Attest bescheinigte der Ehefrau, dass sie nach der Krankenhausentlassung und einem Reha-Aufenthalt nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen.
Kosten sind, die für die Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen typisch und steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Kürzung der Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Ehepaars in einem Pflegeheim um lediglich eine Haushaltsersparnis würde damit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken, denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehepartner im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG steuerfrei gestellt. Auch wenn Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl im Haushalt steigen, ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrags jedenfalls angemessen. Insoweit ist die Typisierung der Haushaltsersparnis auch realitätsgerecht. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des FG zutreffend. Keiner der Ehepartner war in der Lage, eigenständig und selbstbestimmt einen eigenen Haushalt zu führen. Heimunterbringung: Kosten von der Steuer absetzen . VLH. Die Kosten der Heimunterbringung sind dem Ehepaar damit dem Grunde nach aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Vergessen Sie nicht übernommene KV/PV-Beiträge des Angehörigen. Diese sind zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag abzugsfähig. Ausnahme: Nur wenn Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Es muss dann auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Tanjas Mutter Mathilde ist im Jahr 2021 im Altenheim untergebracht. Ihr Haushalt wurde noch nicht aufgelöst. Die eigenen Einkünfte von Mathilde betragen 6. 000 € im Jahr. Tanja trägt die gesamten Heimkosten von insgesamt 18. 000 € sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 1. 000 € im Jahr. Kosten heimunterbringung steuer in germany. Tanja kann also von ihren Ausgaben in Höhe von 19. 000 Euro nur 5. 368 Euro bei Ihrer Steuererklärung absetzen. Der Restbetrag von 13. 632 Euro wird steuerlich nicht berücksichtigt.
Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim können ganz schön teuer sein. Oftmals reicht das Einkommen und Vermögen des Ehepartners nicht aus, um diese Kosten zu zahlen. Nicht selten müssen dann die Kinder für den Heimaufenthalt der Eltern aufkommen. Da wäre es doch gut, wenn die Kinder diese Ausgaben von der Steuer absetzen könnten! Doch, geht das überhaupt? Heimkosten von der Steuer absetzen. Heimkosten der Eltern als außergewöhnliche Belastung Grundsätzlich gilt: Zahlungen der Kinder für die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Positiv: Abziehbar sind nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Doch: hier muss jedoch erst eine zumutbare Belastung überschritten werden muss. Erst ab diesem Betrag wirken sich die Kosten auch steuermindernd aus. So hoch ist Ihre zumutbare Belastung Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Das ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft.
Diese Kosten sind nämlich bereits durch den sogenannten Grundfreibetrag, den jeder Steuerpflichtiger erhält, abgegolten. Entstehen Ihnen daher Kosten aufgrund der Unterbringung im Altersheim, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vorliegt, können Sie diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ausnahme: Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt werden. Umzug ins Heim: Miete für leerstehende Wohnung nicht absetzbar. Das gilt beispielsweise bei Trägern des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhilfeträger oder Arbeitsgemeinschaften. Das heißt, in diesen Fällen stellen die Aufwendungen stets außergewöhnliche Belastungen dar, obwohl nur eine altersbedingte Heimunterbringung vorliegt. Sie können daher als außergewöhnliche Belastungen nur die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeleistungen berücksichtigen. Die vom Heim in Rechnung gestellten Leistungen für die Grundpflege, sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.