Antirealist Themenersteller Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei 125ccm Scooter? Beitrag #1 Moin, ich hab mir ja eine nicht funkende Jetforce EFI zugelegt. Komischerweise und was mich jetzt etwas gewundert hat, das ich nur die Zulassungsbescheinigung Teil I bekommen habe, aber dazu noch ein Drosselgutachten, nach § 18(5) StVZO in dem auch Eintragungen vom Kennzeichen, Halter, Kennzeichenwechsel.... eingetragen wurden. ( Mit Siegelblomben, also Amtlich! Denke mal, der wurde 2005 auf 80kmH gedrosselt, wegen Führerscheinneuling) In der Zulassung Teil I steht aber eine Vmax von 105. Im unteren Teil steht nur die Erwähnung einer Drossel. Leichtkraftrad zulassungsbescheinigung teil 2.1. ( Die ich bei Wiederzulassung austragen lasse, sonst glaubt noch jemand das Teil darf nur 105 fahren^^) Hab ich mich da jetzt richtig eingelesen, das die Zulassungsstelle bis 11KW so oder so keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgibt? Wo ich jetzt so richtig überlege, hätte ich besser im Maxi Bereich meine Frage gestellt? Zuletzt bearbeitet: 16. Juli 2019 Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei 125ccm Scooter?
-------------------- Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lsen, durch die sie entstanden sind" (Albert Einstein) 15. 2017, 09:51 #2 Hat denn keiner irgendwelche hilfreichen Infos fr mich? - Was heit z. B. unter Ziffer (16) in der ZB Teil 1: "kein ZF"??? - Woher kommt eine ABE, wenn eine alte 125er vom KRAD zum LKR wird??? - Anhand der (mndlich berlieferten) Vorgeschichte der HONDA, gibt es Anhaltspunkte bei welcher Zulasungstelle der Fahrzeugbrief eingezogen wurde. Kann ich bei denen eine Kopie des Briefes (und damit der darin erteilten ABE) anfordern??? BITTE 15. 2017, 10:24 #3 Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9594 Beigetreten: 29. 03. 2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr. : 2545 Fahr einfach zum TV und frage dort mal nach. Ups, bist Du ein Mensch? / Are you a human?. Im Zweifel machst du eine neue ABE sprich Einzelabnahme. Dann gibts neue Papiere und alles wird gut. Kostet ca. 80 -------------------- Wer bremst hat Angst 16. 2017, 21:58 #4 Beiträge: 87 Beigetreten: 08. 06. 2016 Wohnort: Region Hannover Mitglieds-Nr. : 79011 Also, bei einem "modernen" LKR gibts vom Hndler nur die COC-Bescheinigung, und damit gehts zur Zulassung und man bekommt dann den Teil 1 (frher Fahrzeugschein genannt) ausgestellt.
Dieser befindet sich – ähnlich wie ein Rubbellos – unter einer fälschungserschwerenden Markierung, die bei Bedarf freigelegt werden kann. Aber Achtung: Wird das Feld aufgerubbelt und der Code kommt zum Vorschein, verliert das Fahrzeugdokument seine Gültigkeit. Es ist deshalb sinnvoll, das Rubbelfeld wirklich nur zu öffnen, wenn du deinen Wagen über i-Kfz abmelden willst. Falls du es versehentlich freigelegt hast, ohne eine Abmeldung zu beabsichtigen, musst du bei der Zulassungsstelle die Ausstellung neuer Unterlagen beantragen, was natürlich auch mit Mehrkosten verbunden ist. Übrigens: Die FZV regelt im Detail, was zu tun ist, wenn du das Fahrzeugdokument verloren hast. Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei 125ccm Scooter? | RollerTuningPage. § 12 besagt Folgendes: "Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. "
Ich hab mittlerweile die Gesetzeslage bei verschiedenen Internetseiten durchforstet. Da steht explizit, dass für 125er die Breite maximal 225mm betragen darf und die Höhe genau 130mm sein muss. Meine Zulassungsstelle will mir aber ein verkleinertes Motorradkennzeichen andrehen. Das gibt es in 180mm, 200mm und 220mm Breite und 200mm Höhe. Leichtkraftrad zulassungsbescheinigung teil 2 3. Als Grund gab die Mitarbeiterin an, dass die Maschine mehr als 80km/h fahren darf. Dazu sagt das Netz aber, dass die 125er garnicht mehr gedrosselt sein müssen. Desweiteren steht in "", dass gleich mal 10 € Strafe fällig werden, bei falscher Kennzeichengröße. Ich würde mich jetzt auf die Rechtsportale im Internet verlassen und weniger auf eine einzelne Mitarbeiterin. Denn wenn ich mit meinem im Internet gekauften Kennzeichen angelatscht komme und eine(n) andere(n) Mitarbeiter(in) dort vorfinde, dann schickt der/die mich doch gleich nochmal zum Kennzeichenshop. Eure Meinung wäre mir nun ganz recht. Habt ihr schon so etwas erlebt, oder seid ihr sogar wegen den Kennzeichenmaßen ermahnt worden?
Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente ein. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug seit 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Bescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Leichtkraftrad - Zulassung & Papiere - Ural Dnepr Net - Forum. Die Fahrzeugdokumente müssen " paarig " sein, d. h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "neu" mit einem Dokument "alt" wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich Teil I. Auf Antrag kann für sie aber Teil II ausgestellt werden, wenn z. die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.
Der frühere Fahrzeugbrief ist ebenfalls ein wichtiges Fahrzeugdokument. Es dient weniger zur Identifikation des Fahrzeugs: Mit dem Brief wird geklärt, wer über einen Wagen verfügungsberechtigt ist und somit im Besitz des Kraftfahrzeugs ist. Als Beispiel diene folgende edelmännische Situation: Jüngling Tom hat sich einen Gebrauchtwagen angeschafft. Bei der Vertragsunterzeichnung erhält er zwei Papiere: Schein und Brief. Er weiß Bescheid: Da bei polizeilichen Kontrollen immer die Fahrzeugpapiere verlangt werden, muss der Schein im Wagen bleiben bzw. immer mitgenommen werden. Den Brief verwahrt er zu Hause in seinem Tresor. Denn so die landläufige Meinung: Wer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist, dem gehört auch das Auto. Wie bereits angedeutet, haben sich die Bezeichnungen der Fahrzeugdokumente geändert. Den Schein gibt es nicht mehr, stattdessen ist die Rede von der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Welche Infos darin enthalten sind, kannst du in § 11 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nachlesen.