Teilhabe am Arbeitsleben vor Rente wegen Erwerbsminderung Teilhabe am Arbeitsleben ist ein weniger bekanntes zweites Prinzip der Deutschen Rentenversicherung. (Das Erste " Reha vor Rente " finden Sie, wenn Sie hier anklicken) Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, wird die Deutsche Rentenversicherung zunächst prüfen, ob durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rente abgewendet werden kann ( § 9 Abs. 1 SGB VI). Integration in den Arbeitsmarkt durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Ziel ist auch hier, den Versicherten in den Arbeitsmarkt zu integrieren und die Erwerbsfähigkeit möglichst dauerhaft zu erhalten. Für den Einzelnen kann die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese können eine Alternative zur Rente wegen Erwerbsminderung sein.
Zusammenfassung Wenn die Krankenkasse erkennt, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Die Krankenkasse kann nur ausnahmsweise auffordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht. Die Aufforderung durch die Krankenkasse schränkt das Dispositionsrecht des Versicherten über seine Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger ein. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu stellen. Das Krankengeld wird mit dem Ende der Frist eingestellt, wenn der Antrag unterlassen oder verspätet gestellt wird. Die Träger der Rehabilitation sind nach dem Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente" verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe notwendig sind. Davon ist nur abzusehen, wenn insbesondere wegen der Art oder der Schwere der Behinderung ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist.
22. 12. 2020, 01:15 von Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin aufgrund einer Schweren Erkrankung längere Zeit Arbeitsunfähig und verfüge über einen Schwerbehindertengrad von letzten Monat wurde ich durch die Krankenkasse ausgesteuert. Es steht mir ALG1 zu, mein Arbeitsverhältnis besteht trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin. Das Arbeitsamt hat mir geraten einen Reha Antrag zu stellen das habe ich auch getan. Die Reha wurde bewilligt jedoch der Antrag auf Leistungen zur teilhabe am Arbeitsleben wurde leider Abgelehnt weil ich im Antrag angegeben hatte in meinem ehemaligen Beruf weiter arbeiten zu können, so die Begründung in dem Bescheid den ich heute bekommen habe. Bei dem ausfüllen ist mir höchstwahrscheinlich ein fehler unterlaufen. Was kann ich jetzt tun? Die Reha wird voraussichtlich im Jahr 2021 stattfinden. Soll bzw kann ich den Antrag auf Leistungen zur teilhabe am Arbeitsleben im Nachhinein umändern, also so das aus dem Antrag hervorgeht das ich Nicht mehr in meinem Ehemaligen Beruf arbeiten kann?
Bei häufig nicht zweifelsfreier Diagnose – zum Beispiel als Schmerzpatient, bei chronischen Schmerzstörungen, Angst, burnout, Depression, Fybromyalgie, Migräne, Panikattacken, Persönlichkeitsstörungen, psychische Verhaltensstörungen, (Rheuma), Stress, Tinnitus oder Schmerzen am Rücken und an der Wirbelsäule ist es geübte Praxis, dass Teilhabeleistungen bewilligt werden. Ähnlich wie in der Rehabilitationsklinik wird auch hier ein medizinischer Befund ausgefertigt. Auch wenn diesem kein vergleichbar hoher Stellenwert zukommen mag wie dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik, so ist doch dessen Aussagekraft nicht zu unterschätzen. Anmerkung: Der messbare Erfolg der Rehabilitation in beruflichen Trainingszentren erscheint fraglich. Durch das Zusammenwirken von (berufs-)fachlicher und therapeutischer Begleitung sollen Rehabilitanden wieder in das Erwerbsleben integriert – also möglichst dauerhaft fit für den Job gemacht werden (§ 9 Abs 1. S. 1 Nr. 2 SGB VI). Das fachliche Berufstraining wird teilweise in sogenannten Scheinfirmen erbracht.
Es gibt auch Leute die arbeiten in der Verwalltung mit "normalen" Mitarbeitern zusammen, vielleicht kommst Du für sowas infrage. #4 Du musst das selbst entscheiden. Generell helfen Maßnahmen nicht wirklich aber wenn du ein bestimmtes Ziel verfolgst und dich da gut engagierst könnte das etwas werden. Denke aber dran das die dir auch schnell Steine in den Weg legen. Vielleicht solltest du deinen Plan vorab schriftlich festhalten damit du Abweichungen anfechten kannst.
Wende dich also mal direkt an das BTZ vor Ort. Ich denke nicht, dass man dich "zwingen" kann in einer Behindertenwerkstatt zu arbeiten und das man zugwiesen wird. Alle Leute dich da kennen gelernt habe machen das freiwillig. Wenn Du bei der Vorstellung in der Werkstatt sagst, dass Du das garnicht willst, werden Sie dich denke ich schon direkt nach Hause schicken. Zudem sind die Plätze in den Werkstätten auch beschränkt und durchaus begehrt wie ich das mitbekommen habe. Ich arbeite seit einem Jahr ehrenamtlich in einer Behindertenwerkstatt, die Leute dort haben meistens Psychosen o. ä. sind also extrem eingeschränkt, da sie starke Medikamente nehmen müssen. Die Arbeit dort meist anspruchslos, es sei denn du kommst in eine Werkstatt die auch EDV Dienstleistungen o. macht. Oft ist garnichts zu tun und die Leute sitzen nur Ihre Zeit ab. Die Atmospähre aber positiv, kaum Konflikte die Leute sind alle gut eingestellt und stabil. Viele sind langjährig befreundet, Ich denke die meisten machen das nur um nach 20 Jahren einen Rentenanspruch zu haben und wegen eines festem Tagesrahmen, natürlich auch für das Selbstwertgefühl.