jura Schema Strafrecht mobil AT BT StPO Urkundenfälschung, § 267 StGB Tatbestand des § 267 I StGB Objektiver Tatbestand Begriff der Urkunde Perpetuierungsfunktion Beweisfunktion Garantiefunktion Tathandlungen Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I Var. 267 (Strafgesetzbuch) StGB Urkundenfälschung. 1 Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 I Var. 2 Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, § 267 I Var. 3 Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand Absicht → Täuschung im Rechtsverkehr Rechtswidrigkeit Schuld Besonders schwerer Fall § 267 III Qualifikation § 267 IV Weitere Informationen: Rechtsgut Siehe auch: Betrug, § 263 StGB Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB Urkundenunterdrückung, § 274 StGB Strafrecht Crashkurse auf: Urkundenfälschung [ Impressum] [ Datenschutz]
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Bild: "System Lock" von Yuri Samoilov. Lizenz: CC BY 2. 0 Basiswissen zu § 269 StGB Der § 269 StGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs im Hinblick auf beweiserhebliche Daten. Er ermöglicht eine Bestrafung in Fällen, in denen Daten nicht gegenständlich wahrnehmbar sind und die Anwendung des § 267 aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand hat folgende drei Voraussetzungen: I. Beweiserhebliche Daten Es müssen beweiserhebliche Daten vorliegen. Definition: Daten sind alle Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden. Prüfungsschema 267 stgb w. Definition: Daten sind ferner beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie bis auf die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung alle Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB aufweist.
Vielmehr müssen diese immer dort…
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Prüfungsschema 267 stgb. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. 11. 2021 ( BGBl.