Der Platz gilt dann als Gemeinschaftsfläche und darf vom Vermieter nicht einfach entzogen und danach dem Mieter gegen Mietpreis wieder zur Verfügung gestellt werden. Ob der Entzug des Stellplatzes nur aus triftigem Grund erfolgen darf (LG Berlin GE 92, 989), ist strittig. Personenbezogene Parkplätze Bei ihnen handelt es sich um Pkw-Stellflächen, die ausschließlich für bestimmte Personen (nicht Personengruppen! Zählt der platz vor der garage als stellplatz und. ) reserviert sind und auf denen kein Unbefugter sein Auto parken darf. Sie müssen gesondert beantragt werden. Die Einzel-Parkplätze sind mit den Zusatzschildern 286, 314, 315, 1020-11 und 1044-11 gekennzeichnet und dürfen nur von den Personen genutzt werden, die über Parkausweise mit diesen Nummern verfügen. Behinderte haben die Möglichkeit, außer ihrem allgemeinen Parkausweis noch einen Einzel-Parkplatz mit Nummern-Kennzeichnung zu beantragen. Um zu verhindern, dass das Fahrzeug trotz Parkberechtigung abgeschleppt wird, sollte der Parkausweis immer gut sichtbar an der Frontscheibe ausgelegt werden.
Vermieten kann der einzelne Eigentümer nur sein Sondereigentum! Somit darf rechtlich nur Herr Mayer auf der Fläche parken (und die anderen Eigentümer, wenn sie zu Besuch kommen). -- Editiert von armesocke am 22. 2006 18:41:08 # 3 Antwort vom 23. 2006 | 09:10 Von Status: Praktikant (828 Beiträge, 146x hilfreich) ich kann mich armesocke nur anschließen da ich so ein ähnliches problem hatte am besten genau den grundbuchamt eintrag lesen bzw. Eigener Parkplatz am Haus: So plant ihr den Stellplatz fürs Auto. deinen notarvertrag # 4 Antwort vom 27. 2006 | 15:01 Von Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2851x hilfreich) Zuviele Autos für zuwenige Stellplätze. Leben tust du mit den Mietern, rechtlich gesehen ist dein Ansprechpartner der Eigentümer und dann entsprechend euer Verwalter. Ihr solltet das im Frieden auf der nächsten Eigentümerversammlung lösen. # 5 Antwort vom 30. 2006 | 14:26 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich) Ich hab ein ähnliches Problem. Es dreht sich zumindest auch um die Parkplätze vor dem Haus... Und zwar gehören uns 2 Stellplätze, welche wir als Kundenparkplätze benutzen.
Darf der Vermieter den Mieter verpflichten, bei einer Garagenzufahrt die gleichzeitig Zugang zum Mietshaus ist, das Auto tagsüber in die Garage zu stellen? Nach 1, 5 Jahren wohnen, möchte der Vermieter den Mieter aufeinmal dazu verpflichten das Fahrzeug in die Garage zu setzen ohne Angaben von Gründen. Rechtslage meiner Meinung nach ungeachtet der Tatsache, dass der Vermieter bei Einzug mündlich zugesagt hat, die Zufahrt auch als zweiten Stellplatz nutzen zu können: Hat der Vermieter es jahrelang geduldet, dass der Mieter die Garageneinfahrt auch als Stellplatz nutzt, ist auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag von einem Nutzungsrecht auszugehen. Bitte die Antwort mit einer Rechtsgrundlage! Der Garagenvorplatz zählt nicht mehr. Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 01. 06. 2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrte Ratsuchende, das Amtsgericht Frankfurt hat in einem vergleichbaren Fall einmal entschieden: Ein Mietvertrag über eine Garage berechtigt zum Abstellen des Autos in der Garage und nicht vor der Garage, selbst wenn durch das teilweise Parken vor der Garage verhindert wird, daß Dritte die Einfahrt zustellen (AG Frankfurt, Urteil vom 22-07-1988 - 33 C 758/88).