Die hM sieht in der Einwilligung (nur) einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt. I. Dispositionsfähiges Rechtsgut Keine Rechtsgüter der Allgemeinheit. II. mutmaßliche Einwilligungserklärung Subsidiarität: keine ausdrückliche Einwilligungserklärung + keine (zumutbare) Möglichkeit eine Erklärung rechtzeitig einzuholen GoA-Prinzip: Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen (Maßgeblich ist der Wille des Rechtsgutträgers und nicht die objektiv sinnvollste Möglichkeit! ) Prinzip des mangelnden Interesses: Betroffener hat an der Verhinderung des Rechtsgutseingriffes kein Interesse (z. B. Aus dem Portemonnaie eines anderen 5 Euro Kleingeld entnehmen und im Anschluss einen 5 Euro Schein hineinlegen. Mutmaßliche einwilligung schéma régional. ) III. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers Einwilligender müsste die notwendige geistige und sittliche Reife haben und über die notwenidge Urteilsfähigkeit verfügen. Andernfalls kommen gesetzliche Vertreter in Betracht. IV. Subjektives Element Kenntnis der die objektiv rechtfertigen Umstände und Wille im Sinne und nicht gegen die Interessen des Betroffenen zu handeln.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I. Rechtsgrundlage Str. : aus Grundrechten, Gesetzmäßigkeitsprinzip, §§ 12, 862, 1004 BGB analog… I. Gegenseitiger Vertrag Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das… I. Wirksamer Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag… Weitere Schemata Nur durch Dritte möglich. Erblasser selbst kann widerrufen. I. Anfechtungsgrund 1. Rechtfertigende Einwilligung; Mutmaßliche/ Hypothetisch... | StR - AT | Repetico. § 2078 I BG… I: Tatbestandsmäßigkeit II. Rechtswidrigkeit (immer an die in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrü… I. Höchstpersönlichkeit, § 2274 BGB II. Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB Verfügender selbst muss… I. Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB 1. Rücktrittsgrund nach §§ 2293 ff. BGB 2. Rücktrittserklärung…
Den Nachweis über diese Tatsache, an welchen strenge Anforderungen gestellt werden, muss allerdings der Behandelnde erbringen. Den Arzt trifft für seine Behauptung, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, die Beweislast jedoch erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, dass er bei einer rechtzeitigen Aufklärung über die Behandlung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte ( BGH, Urteil vom 21. 05. 2019, VI ZR 119/18). Mutmaßliche einwilligung schéma de cohérence. Ein echter Entscheidungskonflikt ist zu bejahen, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung ernsthaft erwogen hätte, auf den Eingriff oder die Behandlung zu verzichten oder sich in die Behandlung eines anderen Arztes zu begeben. Hierbei ist insbesondere im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen, dass nicht auf einen verständigen bzw. rational denkenden Patienten abgestellt wird. Maßgeblich ist nämlich nicht die objektive, sondern die subjektive Sicht des Patienten. Diese muss lediglich für das Gericht nachvollziehbar sein.
Eine Nachvollziehbarkeit wird jedoch verneint, wenn der streitgegenständliche Eingriff alternativlos war oder der zum Behandlungszeitpunkt bestehende Leidensdruck des Patienten hoch war. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss von dem Behandler zwingend erstinstanzlich und nicht lediglich konkludent erhoben werden, wenn ein Aufklärungsmangel vorliegt. Unterlässt er dies, erfolgt keine Prüfung von Amts wegen, sodass die Aufklärungsrüge durchgreift und eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses gegeben ist
Beispiel: Bei einer Körperverletzung kann nur der Inhaber des Rechtsguts – oder dessen gesetzlicher Vertreter (Bsp. Eltern des Kindes) – einwilligen. III. Einwilligungsfähigkeit Der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Sonst: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Bestimmtes Alter nicht erforderlich (ghM) IV. Einwilligungserklärung vor der Tat Muss bereits vor der Tat erteilt worden sein. V. Keine Willensmängel Beispiel: Täuschung, Drohung VI. Einwilligung | Jura Online. Keine Sittenwidrigkeit Nur bei Körperverletzungsdelikten prüfen. VII. Kenntnis von der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement) Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben.
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