die Bearbeitung wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren zum Bau und Betrieb von Anlagen in, an, über und unter Gewässern sowie für Benutzungen der Gewässer, wie z. B. Wasserentnahmen, Einleitungen und Staurechte. Die Genehmigungspflicht besteht ebenfalls für den Ausbau bzw. die Renaturierung von Gewässern.
Ausweichend wurde lediglich auf vergleichbare Gutachten wie für Grumsmühlen hingewiesen. Und der Eindruck geschürt, "gemach, wir wollen doch erst einmal nur erkunden". Und "nicht gegen den Willen der Gemeinde", wie man immer wieder beteuerte. Donnerwetter! Nun schafft es der WVLL, die umfangreichen Antragunterlagen in kürzester Zeit zusammenzutragen? Zur Erinnerung: die gleichen Gutachter (Dünsing, Geo-Infometric) benötigten für den Erhöhungsantrag bis zur Genehmigung in Grumsmühlen lediglich 4 Jahre (von 1995 – 1999), während ihre Vorgänger von 1975 bis zu ihrer 'Auswechslung' in 1995 wirkungslos blieben. SG Untere Wasserbehörde. U. a., weil sie Schäden nicht ausschließen wollten. Ihre Nachfolger sahen keine Probleme – wie jetzt in Lengerich! Vergleicht man die Zeitspanne, die Gutachter anderenorts benötigen, um die Auswirkungen der Förderung auf den Wasserhaushalt sowie auf Natur und Landschaft sorgfältig zu ermitteln und in prüffähige Antragsunterlagen zu bündeln, so muss hier wohl das Rumpelstilzchen mitgewirkt haben.
…Dann der Schock –> Weiterlesen
V. m. § 11 O SächsWG und § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Untere Wasserbehörde. Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken oder die durch ihn berechtigte Personen für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, Wasser entnehmen. Auf Grund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auf Grund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung sein sollte. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushaltes und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich.