(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen. (1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6. 2. 3. 1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6. 1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1. 7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1. 7. 6 in Verbindung mit Absatz 1. 5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1. 3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.
[2] Benennungsverfahren [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Benannte Stellen werden in einem "Benennungsverfahren", nach Erfüllung europäischer Mindestanforderungen, gegenüber der Europäischen Kommission national "benannt". Im Sektor "Medizinprodukte" regelt heute (2014) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte das Benennungsverfahren. Benannte Stellen können, aber sie müssen nicht zusätzlich "akkreditiert" sein. Eine Akkreditierung ist jedoch dann sinnvoll, wenn eine Benannte Stelle im Rahmen gegenseitiger Anerkennungsverträge der EU mit Drittstaaten dort als Conformity Assessment Body (CAB) tätig wird. Auch kann eine Akkreditierung bestimmte Voraussetzungen für die Benennung mit abdecken, z. B. "organisatorische und allgemeine Anforderungen" und "Anforderungen an das Qualitätsmanagement" (Art.
Von der Konstruktion bis zur Zulassung Halten Ihre Druckgeräte den zukünftigen Betriebsbedingungen stand? Nutzen Sie das Know-how unserer Experten für Berechnungen und Analysen: von der Auslegung über die Fertigung bis zur Konformitätsbewertung. Wir unterstützen Sie durch unsere langjährige Expertise und mit modernsten Messmitteln. Darüber hinaus übernehmen wir als Benannte Stelle für Druckgeräte und einfache Druckbehälter Einzelabnahmen und Baumusterzulassungen. Ihre Vorteile auf einen Blick Mit Ihrer Entscheidung für TÜV Rheinland als Partner in der Berechnung und Prüfung von Druckgeräten optimieren Sie Ihre Prozesse. stellen Sie den störungsfreien Betrieb Ihrer Produkte sicher. erfüllen Ihre Produkte die Anforderungen aus den Regelwerken. Leistungsspektrum im Überblick Unsere Experten für Anlagen-, Dampf- und Drucktechnik begleiten Sie von der Konstruktion bis Konformitätsbewertung von Druckgeräten durch bedarfsgerechte Berechnung und Analysen in der Konstruktionsphase, Beanspruchungsanalysen und Nachberechnungen im Rahmen der Prüfungen für einfache Druckbehälter 87/404/EWG.
Im Gegensatz zu den geltenden TSG-Regulations sind die die Geltungsbereiche der Europäischen Druckgeräte Richtlinien (PED und TPED) klar definiert. Das sorgt bei Herstellern nach PED und TPED regelmäßig für unangenehme Überraschung im Lizenzaudit. Auf den ersten und zweiten Blick sind die europäischen Druckgeräterichtlinien mit der chinesischen SELO-Lizenz nicht vergleichbar. Eine benannte Stelle ist in der chinesischen Normenwelt für Druckgeräte unbekannt. Während die europäischen Richtlinie für bestimmte Druckgeräte Herstellerselbsterklärungen zulässt, ist das in China (noch) nicht möglich. Dort wird lediglich zwischen lizenzpflichtigen und lizenzfreien Druckgeräten unterschieden. Nach unserer Erfahrung lässt sich sagen, dass die Unterschiedung marginal ist und Hersteller sehr oft Unterstützung brauchen (siehe Lizenzpflicht ja/nein). Die Frage, ob die europäischen Richtlinien (PED, TPED) oder die TSG-Regulations jetzt konservativer sind, lässt sich dahingehend beantworten, dass die geltenden TSG-Regulations den Herstellern deutlich weniger Freiheiten in Punkto Produktionsauslagerung, Materialwahl und Herstellungsprozess lassen.
(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen. (1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6. 8. 2. 3. 1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6. 6. 1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1. 7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1. 7. 6 in Verbindung mit Absatz 1. 5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1. 3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.
Weitere Informationen über Notifizierungsverfahren, allgemeine Aufgaben, Konformitätsbewertung, Vergabe von Unteraufträgen... hier. Anerkannte unabhängige Prüfstellen: Einige Richtlinien (z. B Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU) haben für bestimmte Prüfungen unabhängige Prüfstellen vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten, unter Angabe der Aufgaben für die sie anerkannt sind, notifiziert werden. Unabhängige Prüfstellen erhalten keine Kennnummer zugeteilt. Weitere Informationen über Grundsätze der Notifizierung, Notifizierungsverfahren, Akkreditierung, allgemeine Aufgaben, Vergabe von Unteraufträgen.... hier