individuell weitere Abwehrmöglichkeiten ergeben. Betroffene Anleger sollten der Zahlungsaufforderung zum 24. 2018 nicht ungeprüft nachkommen und dringend den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwalts einholen. Für weitergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Thomas Linhardt Linhardt. Rechtsanwälte
§ Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. 13. 11. 2013 Wie aktuell bekannt wurde, wurde für die "MS Santa-R Schiffe" GmbH & Co. KG Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Damit wird es auch zu keinen Rückzahlungen mehr aus den im Jahr 2010 gezeichneten Neukapital, geschweige denn zu Zahlungen aus dem Altkapital kommen. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. "Nunmehr wird sich also die Frage stellen, inwieweit der vom Amtsgericht einzusetzende Insolvenzverwalter an die Anleger herantreten wird, um dort die geleisteten Ausschüttungen zurückzuverlangen. Nachdem Schadensersatzansprüche aus pflichtwidriger Anlagefalschberatung bzw. aus den Grundsätzen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne zwischenzeitlich verjährt sind, sehen sich die Anleger der Gefahr ausgesetzt, die aus negativen Kapitalkonten über § 172 Abs. 4 HGB geleisteten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen". Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. Beteiligungsgesellschaft ms santa r schiffe mbh & co kg 2021. weiter: "Die Gefahr der sog.
Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Kälberer & Tittel: MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe offenbar insolvent. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein anderslautender Gesellschafterbeschluss nichts daran. Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist. Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Ersteinschätzung Telefon: 0431 – 260 924 0 E-Mail schreiben Foto: Pixabay Sie suchen weitere Informationen zum Thema?