Zuständig gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) sind bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren die Bezirksregierungen als Obere Wasserbehörden. Im Übrigen sind die Kreise und Kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig. Die Bezirksregierung Münster hat mehrere Ordnungsbehördliche Verordnungen zur Regelung des Gemeingebrauches erlassen. Diese können Sie an dieser Stelle einsehen: Vielfach sind in den Verordnungen Regelungen zum Baden/Schwimmen und zur Befahrbarkeit mit Booten enthalten, teilweise sind auch weitere Ge- und Verbote (z. B. Grillen), sowie Verhaltensregeln enthalten. Gemäß § 123 Abs. Untere wasserbehoerde münster . 1 Nr. 27 LWG NRW können Verstöße gegen die einzelnen Regelungen der Verordnungen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50. 000 Euro (§ 123 Abs. 3 LWG NRW) geahndet werden. Soweit eine Benutzung des Gewässers nicht vom Gemeingebrauch erfasst ist (insbesondere Aufstauen, Absenken, Wasserentnahme, Wassereinleitungen, etc. ), ist eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Tätigkeitsbereich dieser Stellen umfasst schwerpunkt- mäßig die Betreuung und Weiterentwicklung der Patenschaften für Gewässer und Teiche in Münster. Zurzeit bestehen fast 20 Patenschaften im Stadtgebiet. Hier gilt es durch eigenverantwortliches Arbeiten die Aktivitäten der verschiedenen Initiativen (Schülergruppen, Kleingarten- oder Sportvereine u. Untere wasserbehörde munster.com. a. ) zu koordinieren, weiteres Engagement zu wecken und durch entsprechende Öffentlich- keitsarbeit darzustellen. Weiterhin sollen Interessenten für neue Patenschaften gewonnen werden. Es ist somit eine wichtige Schnittstelle zwischen den Patenschaftsinitiativen und der Stadt Münster. Voraussetzungen: Die Bewerber/-innen sollten 18 - 26 Jahre alt sein, ein naturwissenschaftliches / ökologisches Interesse haben, eigenverantwortlich arbeiten, im Besitz eines gültigen PKW-Führerscheins sein. Wünschenswert sind Erfahrungen in der Arbeit im Umwelt- und Naturschutz sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Umweltgruppen/-initiativen - aber nicht Bedingung.
Die Bewilligung beinhaltet Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG, um nachteilige Beeinträchtigungen von Dritte sowie Natur und Landschaft, Dritten oder des Wohls der Allgemeinheit und zu verhüten oder auszugleichen. Zulassung des vorzeitigen Beginns Ein Sonderfall ist die die Zulassung des vorzeitigen Beginns, wonach mit der Gewässerbenutzung schon während des Verwaltungsverfahrens begonnen werden kann. Die Bezirksregierung kann den vorzeitigen Beginn nach § 17 WHG zulassen, wenn: mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann, ein öffentliches oder berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und der Benutzer sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sollte die beantragte Gewässerbenutzung nicht erlaubt werden. Bezirksregierung Münster – Öffentliche Wasserversorgung. Die Bezirksregierung Münster überwacht Gewässerbenutzungen in ihrer Zuständigkeit im Regierungsbezirk gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 93, 98 Landeswassergesetz (LWG). Die Überwachung erfolgt in der Regel alle drei Jahre alternierend.