Absatz 2 gilt entsprechend.
Der im entsprechenden europäischen Ausland erworbene Abschluss muss also mit den Inhalten der deutschen staatlichen Pflichtfachprüfung gleichwertig sein. Deren Gegenstand sind letztlich die Kernbereiche des deutschen Zivil, Straf und Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der jeweiligen europarechtlichen Bezüge. Bitte beachten Sie: Ein Hochschulabschluss, der nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde, schließt die Möglichkeit einer Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfung aus. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es nur für Spätaussiedler (vgl. § 112 DRiG). BGBl. I 1984 S. 995 - Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes - dejure.org. 2. Gleichwertigkeitsprüfung durch die Oberlandesgerichte Die Oberlandesgerichte Stuttgart oder Karlsruhe prüfen die unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen nach Eingang einer Bewerbung mit ausländischem Hochschulabschluss. Dabei wird die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung zweistufig durchgeführt: a) Zunächst wird untersucht, ob die vom Bewerber/der Bewerberin vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und einschlägige Berufserfahrung das Vorhandensein von Kenntnissen belegen, die dem für die Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG geforderten Stand entsprechen.
Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (8) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Genehmigung des Erholungsurlaubs widerrufen oder im Falle des Absatzes 5 die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs untersagt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 AzUVO wird von folgenden Dokumenten zitiert VG Karlsruhe 4. Kammer, 27. November 2019, Az: 4 K 10252/18 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 19. Februar 2018, Az: 4 S 1124/17 VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 23. Mai 2017, Az: 3 K 2036/15 VG Karlsruhe 6. Kammer, 29. Landesrichtergesetz - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. November 2012, Az: 6 K 1108/12 VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 6. Juli 2010, Az: 3 K 1985/09... mehr Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
16) ↑ § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 812), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. 310) ↑ § 55 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1) ↑ § 42 Abs. 2 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. Deutsches Richtergesetz und Richtergesetze der Länder, Gesetzestext und ergänzende Vorschriften. 224) ↑ § 33 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. 365), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 970) ↑ § 78 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30) ↑ § 56 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. 1992, 46) ↑ § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)
1665) bestimmten Vorschriften über die Zulassung zum Richteramt nicht. BVerwG, 18. 10. 1966 - VI C 80. 63 Rechtsmittel Die Revision rügt ferner zu Unrecht, daß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde, wenn die unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Richter anders als die von § 116 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - vom 8. 1665) erfaßten Richter behandelt würden. BGH, 14. 1982 - IVb ZB 741/81 Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze So treten z. B. nach § 48 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ( BGBl I 713) die Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes erst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden; für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt die gleiche Regelung (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über Errichtung und Aufgabe des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950, BGBl 765, in der Fassung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961, BGBl I 1665).
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar. (4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar.
Für die Anerkennung ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand. (7) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach Absatz 2 Nummer 4 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Prüfling eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 LHG anerkannt worden ist. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 9 JAPrO wird von folgenden Dokumenten zitiert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: