Die Referenten Rechtsanwalt Dr. Stefan Heinze haben im Online-Seminar "Notarielles Nachlassverzeichnis – ein Reizthema für alle Beteiligten" ihre jeweiligen Blickwinkel und unterschiedlichen Auffassungen präsentiert. Dabei war das Online-Seminar der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht mit 181 Teilnehmern sehr gut besucht auf dem virtuellen Anwaltstag. Und es ist klar geworden, dass ein Spannungsverhältnis zwischen dem anwaltlichen Bedürfnis nach Kontrolle und dem notariellen Bedürfnis nach Unabhängigkeit besteht. Dreh- und Angelpunkt: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten Horn beginnt mit einer Einordnung des Auskunftsanspruchs. Bei diesem ginge es um die Abhilfe der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten. Anwesenheit des Erben bei notariellem Nachlassverzeichnis?. "Ohne diese Auskünfte könne sich der Pflichtteilsberechtigte nicht die für ihn nötigen Informationen beschaffen", sagte Horn. So habe der BGH auch klargestellt, dass der Zweck eine weite Grenzziehung des Auskunftsanspruchs nahelege (BGH NJW 1961, 602).
W. J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. A. P. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M. aus München Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.
Selbst eine familienfremde Person, die zusätzlich Zeit benötigt, um die Informationen im Sinne einer Zuarbeit an das beauftragte Notariat zusammenzustellen, benötige keinen längeren Zeitraum, um dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Verzeichnis vorzulegen. Dies selbst dann, wenn der Nachlass sich inhaltlich komplex darstellt. Im Übrigen hat das OLG Düsseldorf in dem vorgenannten Beschluss auch entschieden, dass im Falle des Verlangens der Vorlage eines nur privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses ein Zeitraum von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses ausreichend sein muss, um die geforderten Auskünfte in dieser Weise zu erteilen, auch wenn sich der Nachlass komplex darstellt. Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von Zwangsgeld oder Zwangshaft gestellt, kann sich der Erbe nur dann gegen eine antragsgemäße Entscheidung des Gerichtes mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn er nachweist, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das privatschriftliche Verzeichnis zu erstellen bzw. im Falle des notariellen Verzeichnisses die Mitwirkung des Notariates zu erlangen ( BGH v. 18.