Falsche Fläche im Mietvertrag BGH-Urteil: Zollstöcke raus - jetzt können Mieter nachmessen Bei vielen Mietverträgen stimmt die angegebene Wohnfläche nicht mit der Realität überein. Der BGH hat nun entschieden: Mieter müssen das künftig nicht mehr hinnehmen. In der Praxis könnte das zu Streit führen. Die wichtigsten Fragen und Antworten. Wer geht schon mit dem Zollstock durch die Wohnung, bevor er einer Mieterhöhung zustimmt? Künftig kann das ratsam sein. Denn viele Wohnungen sind kleiner oder größer als im Vertrag angegeben. Bisher mussten Mieter gewisse Abweichungen akzeptieren. Doch diese Regelung hat der Bundesgerichtshof jetzt gekippt. Wohngebäudeversicherung falsche wohnfläche dachschräge. Bei Mieterhöhungen zählt künftig die tatsächliche Wohnfläche - egal, was im Mietvertrag steht (Az. : VIII ZR 266/14). Eigentlich ging es in dem BGH-Urteil um einen Fall, bei dem eine Vermieterin sich benachteiligt sah. Die Berliner Wohnung, die sie vermietete, war rund 50 Quadratmeter größer als im Mietvertrag angegeben - die Miete dementsprechend niedrig.
An eine Mieterhöhung sind zahlreiche inhaltliche wie auch formale Vorschriften geknüpft, an die sich Ihr Vermieter halten muss. So kann Ihre Miete zwar an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden, doch darf sie diese nur in Ausnahmefällen überschreiten. Damit die Mieten nicht ins Unermessliche steigen, hat der Gesetzgeber außerdem bestimmte Kappungsgrenzen eingeführt. Demnach dürfen einzelne Mieterhöhungen oder die Mieterhöhungen der letzten drei Jahre zusammen nicht mehr als 20 Prozent der maßgeblichen Ursprungsmiete betragen. In einigen Städten und Gemeinden mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine verschärfte Kappungsgrenze von nur 15 Prozent. Wohngebäudeversicherung falsche wohnfläche berechnen. Gut zu wissen: Ihr Vermieter muss Ihnen im Mieterhöhungsschreiben eine Frist nennen. Bis zu diesem Datum haben Sie Zeit, die Mieterhöhung zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen. Das könnte Sie auch interessieren:
Was als Wohnfläche gilt kann vereinbart werden. Bei preisfreiem Wohnraum gibt es keine zwingenden Regelungen. Der Fall: Ein Vermieter und einer seiner Mieter haben in ihren Mietvertrag eine Regelung zur Wohnfläche aufgenommen. Dabei haben sie aber nicht nur die ungefähre Größe der Wohnfläche angegeben. Dies ist ja üblich. Sie haben auch eine Vereinbarung dazu getroffen, welche Räume als Wohnfläche behandelt werden sollen. So haben sie in den Vertrag reingeschrieben, dass alle Räume im Erdgeschoss, dem Zwischengeschoss und dem Keller als Wohnräume gelten sollten. Auch haben sie einen Vertragsvordruck verwendet in dem stand, dass bestimmte Flächen nur zur Hälfte angesetzt werden. Diese Klausel aber hatten sie gestrichen. Was als Wohnfläche gilt kann vereinbart werden.. Nach einigen Jahren wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er berechnete die Mieterhöhung auf Grundlage einer Wohnfläche, die ungefähr um 0, 5% unter der Fläche lag, die im Mietvertrag stand. Das hatte der Mieter so akzeptiert. Wieder ein paar Jahre später schrieb der Vermieter seinen Mieter erneut mit der Forderung auf eine höhere Miete an.
Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbunds stimmt deshalb bei zwei von drei Wohnungen die im Mietvertrag genannte Quadratmeterzahl nicht mit der Realität überein. Wie wurden Abweichungen bei der Wohnfläche bisher gehandhabt? Bisher mussten Mieter wie Vermieter eine Abweichung von bis zu zehn Prozent tolerieren. Ein Mieter konnte die Miete nur dann kürzen oder gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Erhöhungen vorgehen, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner war als im Mietvertrag stand. Wohngebäudeversicherung falsche wohnfläche nach. Ein Vermieter konnte nur dann mehr Geld verlangen, wenn die Wohnung in Wahrheit mehr als zehn Prozent größer war. Was hat sich daran jetzt geändert? Künftig zählt bei Mieterhöhungen nur noch die tatsächliche Wohnfläche - egal, was im Mietvertrag steht. Ist die Wohnung also fünf Prozent kleiner als angegeben, darf sich eine Mieterhöhung auch nur auf diese kleinere Fläche beziehen. Ist eine Wohnung fünf Prozent größer, darf der Vermieter die Miete entsprechend erhöhen. Auf Mietminderungen dagegen bezieht sich das Urteil nicht.
02. 04. 2012 ·Fachbeitrag ·Wohngebäudeversicherung von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln Sachverhalt und Entscheidungsgründe Der VN ist Eigentümer eines Hauses mit 120 qm selbst genutzter Wohnfläche und einem (vermieteten) Anbau von 80 qm. Der Versicherungsagent des VR, der den VN seit Jahren betreute, überzeugte den VN, auch mit der Wohngebäudeversicherung zu dem VR zu wechseln. Bei Versicherung Wohnfläche oder Nutzfläche? Mietrecht. Der Versicherungsschein bezeichnete das versicherte Gebäude als Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 120 qm. Er enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf den Unterversicherungsverzicht und dessen Voraussetzung nach § 28 VGB 2001. Bei einem Brand wurde das Haus erheblich beschädigt. Der VR berief sich auf eine Unterversicherung, weil die tatsächliche Wohnfläche nicht 120 qm, sondern 200 qm betrug. Der VN hat behauptet, der Vermittler habe die Verhältnisse des Wohnhauses und des Anbaus gekannt und die Angaben im Versicherungsantrag stammten von ihm. Der VR hat behauptet, der VN hätte im Versicherungsantrag die Wohnfläche für das versicherte Gebäude falsch angegeben.