Ursprünglich wurde schon der Frakturtyp nicht korrekt interpretiert. Trotz falscher Diagnose war die Erstbehanldung der Fraktur mittels Gips korrekt. Bei dieser Art der Fraktur hätte aber eine engmaschige und zeitnahe Röntgenkontrolle erfolgen oder zumindest angeordnet werden müssen. Nach Behandlungsfehler: Patient hat Anspruch auf 800.000 Euro Schmerzensgeld | Kölnische Rundschau. Nachdem dies nicht erolgte und zudem eine Nachbehandlung beim Hausarzt empfohlen wurde, hat die beklagte Klinik die zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche korrekte Weiterbehandlung weiter erschwert und verzögert. Wegen des Alters des Kindes und der Art der Verletzung bestand die medizinische Notwendigkeit, den Bruch durch zeitnahe Röntgenkontrollen zu überwachen. Die Ärzte der Klinik hätten dafür Sorge tragen müssen, dass die erforderliche Nachbehandlung gesichert war. Nachdem die Ärzte der Klinik die Nachbehandlung nicht selbst vornahmen, hätten sie in den entspr. Mitteilungen an die nachbehandelnden Ärzte neben dem Entlassungsbefund zusätzlich auf die sich daraus für die Nachbehandlung ergebenden therapeutischen Konsequenzen hinweisen müssen.
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Der Patient müsse aber trotzdem beweisen, dass die Zahl der Fälle, bei denen es trotz hygienischer Sorgfalt zu Wundinfektionen durch Keime komme, vernachlässigbar gering sei. Einen weiteren Fall hat der BGH im Jahre 2007 entschieden (BGH NJW 2007, 1682 ff. ): Eine Patientin hatte in einer Praxis eines Orthopäden eine Spritze in den Nacken bekommen. Es bildete sich ein Spritzenabszess, weil sie sich beim Orthopäden mit Staphylokokken infiziert hatte. Unerkannte Trägerin dieser Keime war eine Arzthelferin, die bei der Verabreichung der Spritzen assistiert hatte. Sie konnte nachträglich als Keimträgerin identifiziert werden. In diesem Urteil ließ der Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr aufgrund eines voll beherrschbaren Risikos zu. Er hielt es für ausreichend, dass die zur Infektion führenden Keime von einem Mitglied des Operationsteams übertragen wurden. Allein die fehlende Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Behandlung reichen nicht zu dessen Entlastung. Der Arzt habe vielmehr zu beweisen, dass er alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Keimübertragungen getroffen habe.