bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse oder des Vorkurses der Berufsoberschule Die endgültige Aufnahme in die BOS ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit, die bis zum 15. Dezember des Aufnahmejahres dauert. Bos aufnahmeprüfung bayern 10. Für die Aufnahme in die Vorklasse der Berufsoberschule (BOS) genügt ein mittlerer Schulabschluss sowie der Nachweis über eine berufliche Vorbildung. Ein Eignungsnachweis ist nicht erforderlich. Schüler, die über keinen mittleren Schulabschluss verfügen, können die Vorklasse besuchen, wenn sie sich einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik unterzogen haben.
Aufnahme in die 12. Klasse der Berufsoberschule Voraussetzungen für die Aufnahme in die 12. Klasse der Berufsoberschule sind ein mittlerer Schulabschluss und die Eignung für den Bildungsgang.
In der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember. Die rechtlichen Bestimmungen finden Sie in der Schulordnung FOBOSO 28. Bos aufnahmeprüfung bayern munich. Juli 2021 Unbedingt den Personalausweis oder Reisepass mitbringen! Informationen zur Aufnahme in die Vorklasse finden Sie hier. Musteraufgabe 1 für die Feststellungsprüfung - Mathematik für die FOS/BOS Musteraufgabe 2 für die Feststellungsprüfung - Mathematik für die FOS/BOS Aufgaben für die Fächer Deutsch und Englisch können wegen der Beachtung von Copyright-Bestimmungen bei Texten aus Büchern und sonstigen Publikationen nicht ins Internet gestellt werden. Interessenten können sich mit der Schule in Verbindung setzen, an der Sie sich der Aufnahmeprüfung zur Vorklasse der Berufsoberschule bzw. einer Feststellungsprüfung unterziehen werden.
§ 6 Aufnahme in die Berufsoberschule (1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule setzt voraus 1. einen mittleren Schulabschluss, 2. eine berufliche Vorbildung nach den Abs. 2 und 3 und 3. die Eignung nach § 7. BRN: Übertritt an FOS/BOS. (2) 1 Die berufliche Vorbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, eine abgeschlossene schulische Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren mit staatlicher Abschlussprüfung, eine bestandene Qualifikationsprüfung für ein Amt der zweiten oder dritten Qualifikationsebene nach dem Leistungslaufbahngesetz oder 4. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit. 2 Der Qualifikationsprüfung nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechende Prüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder eines anderen Landes sowie entsprechende Zugangsvoraussetzung zum öffentlichen Dienst eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gleichgestellt.