Prophylaxe 25. 04. 2011 Vielen Patienten kann mit einer Heilinjektion geholfen werden. Die Beschwerden sind ganz unterschiedlich und der Leidensweg unter Umständen entsprechend lang. Für die Patienten kann je nach Indikation eine sogenannte Heilinjektion die Beschwerden lindern oder sogar ganz auslöschen. In der Zahnarztpraxis wird diese Möglichkeit immer häufiger angeboten und erbracht. Wichtig ist hierbei, dass man die Schmerzen, Beschwerden oder Äußerungen des Patienten ernst nimmt und offen darüber spricht. Traumeel- wer hat Erfahrung damit? (Schmerzen, Entzündung, Orthopäde). Oft sind diese Patienten froh, wenn sie hier auf ein offenes Ohr stoßen. Schmerzen bedeuten eine Einschränkung der Lebensqualität oder sogar Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Gemeinsam mit dem Behandler/-in kann hier vielleicht über die Möglichkeit einer Heilinjektion gesprochen werden. Grundlage ist die Bereitschaft der Assistenz zuzuhören und diese Beschwerden des Patienten richtig einzuordnen. Für das Leistungsspektrum der Praxis bedeutet dies ein Zugewinn, für die Patienten kann es zu einer Erleichterung der Leiden kommen.
2010 entgegen den Behandlungsunterlagen durch den Beklagten zu 1 und nicht durch den Beklagten zu 2 gesetzt wurde, lässt sich der Vorwurf einer Verfälschung der Dokumentation damit nicht begründen, da auch eine versehentliche Fehleintragung vorliegen kann. Ohnehin kommt es auf die Frage, wer von den Beklagten die Injektion gesetzt hat, nicht entscheidend an. Zweifel an der Behandlungsdokumentation ergeben sich auch nicht daraus, dass zu den Injektionen unter dem 07. 2010 vermerkt ist "gut vertragen" und am 14. 2010 "oB, noch geringe Beschwerden". Traumeelbehandlung – Alternative zu Cortison / Orthopädie Starnberg. Der Sachverständige hat die Eintragung vom 14. 2010 mit einer abschließenden Bewertung des Behandlungsergebnisses nachvollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Manipulation der Dokumentation wird dadurch nicht zwingend belegt. Der Sachverständige hat sich entgegen der Ansicht der Berufung auch mit den abweichenden Angaben der Klägerin zu der besonderen Schmerzhaftigkeit dieser Injektion auseinandergesetzt und ausgeführt, dass unabhängig von der Dokumentation jede Injektionsbehandlung an einem Kniegelenk auch bei korrekter Durchführung mit lokalen, äußerst unangenehmen Schmerzen verbunden sein kann.
An den sachverständigen Feststellungen bestehen auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen keine Zweifel. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Begutachtung die Behandlungsdokumentation einbezogen wird. Für eine Manipulation der Behandlungsunterlagen bestehen keine ausreichenden Hinweise und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Seit dem Jahr 1993 sind dem Sachverständigen zufolge auch bezüglich des rechten Knies Beschwerden und pathologische Untersuchungsbefunde dokumentiert, wenn auch entsprechend der Angaben der Klägerin das linke Knie im Vordergrund stand. Das rechte Knie sei seit 1993 mit behandelt worden, unter anderem auch durch Injektionen in den Jahren 1993, 1999 und 2006, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden. Ferner würden auch die Angaben zu den Untersuchungen vom 07. 04. 2006 und 20. Schmerzensgeld für behandlungsfehlerhafte Injektion bei Patienten. 07. 2006 als deutliche Hinweise auf eine Knorpelschädigung gewertet werden können. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Injektion vom 07.