neu überarbeitet am 28. 02. 2019 Nach dem geltenden Unterhaltsrecht gibt es die Möglichkeit, dass ein(e) Unterhaltsberechtigt(er) die Ansprüche in Gänze oder zum Teil verwirkt. Dies gilt allerdings nicht für den Kindesunterhalt sondern nur für den Ehegattenunterhalt und den Verwandtenunterhalt. Gesetzliches Kriterium für eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist, dass die "Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig" ist (§ 1579 BGB) oder dass er sich durch Zeitablauf und äußere Umstände darauf einstellen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (§242 BGB). Diese Voraussetzungen sind bei einer kurzen Ehe (nicht länger als zwei Jahre von Heirat zur Zustellung des Scheidungsantrages) immer gegeben. Für Personen, die Unterhalt zahlen müssen ist somit wichtig, dass sie beim Scheitern der Ehe den Antrag so schnell wie möglich einreichen lassen! Der bedeutsamste Verwirkungsgrund ist die verfestigte Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Ziff. Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen Prozessbetrugs. 2 BGB. Früher war hierfür ein mehrjähriges Zusammenleben notwendig, heute finden sich neuere Entscheidungen, die diese Voraussetzungen schon nach einem Jahr unterstellen.
Gleichwohl war sie der Auffassung, dass ihr Unterhaltsansprüche gehen den Ehemann zustünden. Unterhaltsrechtliches Eigentor Diese Boshaftigkeit der Ehefrau gegenüber ihrem Mann brachte im Ergebnis nur Nachteile für die Ehefrau mit sich. FF 5/2013, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Strafanzeige des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten bei Beweisnot im Familienverfahren | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Das mit der Sache befasste OLG prüfte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB. Hiernach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten (auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes) grob unbillig wäre. Das Gesetz führt eine Reihe von Regelbeispielen auf, in denen ein Fall grober Unbilligkeit vorliegen kann. Hierzu gehört unter anderem, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Diese Vorschrift war der unterhaltsberechtigten Ehefrau offensichtlich nicht bekannt Unberechtigte Strafanzeige als schwere Verfehlung Nach Auffassung des OLG stellte die unberechtigten Strafanzeige ein erhebliches Vergehen der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann da.
der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung sich weder um Einkommen noch um die Haushaltsführung oder Kindererziehung gekümmert hat. Dies liegt vor, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte in ernsthafte Schwierigkeiten gerät, weil der nicht erwerbstätige Ehegatte über einen längeren Zeitraum nicht den Haushalt führt und die Kinder nicht betreut. ANSPRUCH auf Trennungsunterhalt | SCHEIDUNG.de. Auch dann, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte den Unterhalt vertrinkt oder verspielt, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. dem Unterhalt verlangende Ehegatten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung Ehebruch durch eine langfristige außereheliche Beziehung begeht oder der Unterhalt verlangende Ehegatte die außereheliche Zeugung eines Kindes verschwiegen hat. ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Unterhaltszahlung ungerecht erscheinen lässt. Dieses ist auch dann der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
Das gilt natürlich nicht, wenn die Strafanzeige den ehelichen Lebensbereich berührt (z. eine Strafanzeige wegen Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht), – mutwillige Aufgabe der Berufstätigkeit, – bei böswilligem Verlassen unter besonders erniedrigenden Umständen. Ein "normales" Fremdgehen reicht nur dann aus, wenn es sich um einen völlig einseitigen Ausbruch aus einer bis dahin harmonischen Ehe handelt. Oft kann der betreffende Ehegatte aber einwenden, dass die Ehe bereits kriselte. – bei einem ehebrecherischen Verhältnis während des Zusammenlebens, – bei Unterschieben eines Kindes (OLG Hamm NZFam 2015, 965), – evtl. bei längerem eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner (mind. 2 Jahre). Lesen Sie hierzu unser Kapitel " Welche Folgen hat die Beziehung zu einem neuen Partner? " Liegt ein solcher Verwirkungstatbestand vor, so kann der Unterhaltsanspruch sogar bei einer sehr langen Ehezeit verwirkt sein (OLG Hamm NZFam 2015, 965). Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss im Streitfall alle Tatsachen, die seiner Ansicht nach zur Verwirkung führen, nachweisen.
Seine Bedenken werden vielleicht noch verstärkt, wenn er sich bei einem Strafrechtler Rat holt: Immerhin ist die Strafanzeige als solche verfassungsrechtlich garantiert, da Art. 17 GG jedem das Recht gewährt, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und Behörden zu wenden, also auch mit Strafanzeigen, Anträgen auf Strafverfolgung und Strafanträgen an die Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung und Finanzämter. Strafrechtliche Grenzen gibt es – abgesehen von speziellen berufsrechtlichen Schweigepflichten/-rechten – nur in den Strafnormen der §§ 145d, 164, 186, 187 StGB (Vortäuschung einer Straftat, Falschverdächtigung, üble Nachrede und Verleumdung). Dass Strafanzeigen unter dem Blickwinkel der "Verwirkung" zur (zeitlichen oder umfangmäßigen) Beschränkung oder gar zur gänzlichen Versagung des Unterhalts führen können, dürfte nur den wenigen Strafrechtlern bekannt sein. I. Gesetzeslage Die Verwirkung ist für den nachehelichen Unterhalt in § 1579 BGB [4] geregelt; sie gilt über § 1361 Abs. 3 BGB für den Trennungsunterhalt entsprechend.
2017 - 6 UF 32/17, hier verneint). Mehrere für sich genommen weniger gravierende Verfehlungen können in ihrer Gesamtschau so schwer wiegen, dass sie zu einer vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen. Straftaten machen die Bezahlung von Unterhalt unbillig, wenn sie sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seine Angehörige richten. Dies gilt z. B. bei Prozessbetrug, wenn Einkünfte verschwiegen worden sind oder Teile des Vermögens nicht angegeben werden. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungen schließen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch aus. Auch das Verschweigen eines höheren eigenen Einkommens kann zur Verwirkung führen, nicht aber, wenn erst nach einer Probezeit von drei Monaten dem anderen das höhere Einkommen bekannt gegeben wird(OLG Koblenz 15. 09. 15). Beleidigung oder falsche Beschuldigungen reichen für eine Verwirkung nur dann aus, wenn sie die "Angriffe übersteigen, die für eine in der Krise befindliche Ehe typisch" sind.