Vor dem Immobilienkauf den energetischen Zustand des Gebäudes analysieren Viel zu oft gar nicht beachtet wird der energetische Zustand einer Immobilie. Nur gut ein Fünftel aller Immobilienkäufer (21 Prozent) haben diesen laut TÜV-Untersuchung vor ihrer Kaufentscheidung berücksichtigt. "Unter dem Aspekt der stetig steigenden Energiepreise sollte der energetische Bauzustand unbedingt in die Gesamtbewertung mit einbezogen werden", so Siegfried Seifert. Zum einen kann man so die laufenden Kosten, die später auf einen zukommen, besser einschätzen, zum anderen fallen so auch mögliche Investitionsrisiken auf. Muss ich beim Hausverkauf den Käufer auf Altschäden hinweisen?. So hat die Bundesregierung beispielsweise erst jüngst eine Austauschpflicht für alte Heizungen bis 2014 beschlossen. Wer also eine Immobilie mit einer alten Heizung kauft, muss schon von Gesetzes wegen sehr bald mit erheblichen Investitionen rechnen. In jedem Fall sollte man sich den Energieausweis der Immobilie zeigen und diesen von einem Fachmann auswerten lassen. Wohnfläche wird selten überprüft Rund 50 Prozent der Erwerber prüften nicht einmal die angegebene Wohnfläche vor ihrer Kaufentscheidung.
Kurz nach dem Einzug wurde entdeckt, dass die Feuchtigkeit im Keller die Folge einer mangelhaften Abdichtung war. Die Sanierung wurde in einem Gutachten mit 132. 000 EUR veranschlagt. Der empörte Erwerber verlangte von den Verkäufern diese Summe als Schadensersatz. Als diese sich weigerten, ging die Angelegenheit vor Gericht. Nach einem Zug durch die Instanzen entschied der Bundesgerichtshof letztlich: Die fehlende Abdichtung war ein Sachmangel, da der Keller ohne sie nicht die von den Parteien festgelegte Beschaffenheit für Wohnzwecke aufwies. Aufgrund des im Vertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses musste der Käufer nur für arglistig verschwiegene Mängel haften. Das gekaufte Haus hat Mängel – was jetzt?. Dreh- und Angelpunkt für den Ausgang des Verfahrens war also folgende Frage: War das Verhalten bzw. des Unterlassen des Verkäufers in diesem Fall ein arglistiges Verschweigen? Verkäuferfreundlicher BGH: Keine allzu hohen Anforderungen an Offenbarungspflicht Die Richter stellten dazu fest: Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht für Mängel, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, oder für Spuren von Mängeln, die zwar erkennbar sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer zum Beispiel einen wesentlichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Mit einer Rücktrittserklärung nach § 349 BGB wird dann die Rückabwicklung des Kaufvertrags angestoßen. Was ist ein wesentlicher Mangel? Ein wesentlicher Mangel besteht, wenn die gekaufte Immobilie nur eingeschränkt gebrauchsfähig ist – also wenn zum Beispiel der Keller nicht genutzt werden kann, weil er feucht ist. Ein Fehler in der Statik des Daches könnte starke negative Auswirkungen auf den Wert der Immobilie haben – auch das wäre ein wesentlicher Mangel, der den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen könnte. Was ist eine arglistige Täuschung? Hausverkauf: Falschangaben können zum Bumerang werden - Immobilien - Wirtschaft - Tagesspiegel. Eine arglistige Täuschung liegt immer dann vor, wenn ein Verkäufer dem Käufer wichtige Informationen zur Beschaffenheit der Immobilie verschweigt. In einem solchen Fall liegt die Beweislast allerdings beim Käufer: Er muss nachweisen, dass der Mangel dem Verkäufer bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt war.