Marc Müller, Steuerberater und Vorstand bei der ETL Berlin. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter in der Corona-Krise nun auch finanziell unterstützen. Möglich macht dies eine Anweisung des Bundesfinanzministerium. Beträge bis zu 1. 500 Euro, die zwischen März und Dezember 2020 ausgezahlt werden, sind von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben befreit. Profitieren können von diesen Sonderzahlungen sowohl Vollzeitbeschäftige als auch Mini-Jobber. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Möglich sind dagegen Einmalzahlungen, beispielsweise für die Einrichtung eines Homeoffice. Wichtig ist, dass die Sonderzahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Corona-Bonus bis März 2022 möglich: Bis 1.500 Euro steuerfrei. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Statt einer Geldauszahlung kann der Arbeitgeber auch eine Sachleistung gewähren.
Im kostenlosen erhalten Sie praktische Anwendungsbeispiele aus unterschiedlichen Branchen für steuerfreie Prämien für Mitarbeiter. Kostenloser Download Persönliche Beratung Jeden Monat dürfen Arbeitgeber 50 Euro in Form von Sachlohn steuerfrei an ihre Mitarbeiter ausgeben. Steuerfreier Sachbezug Zu persönlichen Anlässen dürfen Arbeitgeber 60 Euro in Form von Sachlohn steuerfrei an ihre Mitarbeiter ausgeben. Steuerfreie Geschenke Machen Sie Ihren Mitarbeitern eine Freude und unterstützen Sie das Mittagessen im Jahr 2022 täglich mit bis zu 6, 67 Euro. Verpflegungszuschuss
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31. 3. 2022 verlängert. Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1. 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1. 500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1. 500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 oder 2021 z. B. 500 € ausbezahlt, können bis 31. 2022 noch weitere 1. 000 € geleistet werden.