Sie sind hier: KFO: 6100 « zurück Informationen lesen Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren 165 1, 0 9. 28 € 2, 3 21. 34 € 3, 5 32. 48 € Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel Thema: GOZ 2197 - Adhäsive Befestigung von Klebebrackets insgesamt: 19 Artikel
Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wie der Honorierungsvergleich zwischen der Geb. -Nr. 6030 GOZ und Geb. BEMA 126 - Brackets und Bänder. 2698 GOÄ eindrucksvoll belegt. Wann dies der Fall ist, wird in § 4 Absatz 2 Satz 4 näher erläutert. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt. 4. Eine verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten. II. Konsequenzen Es ist zu erwarten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (GOZ Nrn.
Durch Eingabe des Gesamtbetrags in Euro und der Anzahl der Leistung können Sie unter "Ihr Steigerungssatz" den Steigerungssatz ablesen. Wenn Sie Ihren Steigerungssatz und die Anzahl der Leistungen eintragen, können Sie entsprechend den Gesamtbetrag in Euro ablesen. Um diese Funktion nutzen zu können, melden Sie sich bitte an! KFO-Abrechnung | Das Wichtigste zur KFO-Abrechnung nach der GOZ - Teil 2. Testen Sie jetzt 30 Tage kostenlos: Testen Sie jetzt 30 Tage gratis: Unbegrenzter Zugriff auf alle Inhalte Exklusive Funktionen und Services 100% werbefreie Ansicht
Die GOZ-Nr. 2197 mit der Kombination der Füllungspositionen GOZ-Nrn.. 2060, 2080, 2100, 2120 ist stark umstritten, viele ZÄK unterstützen diese Berechnung nicht. Das AG Bonn hat mit dem Urteil vom 28. 07. 2015 (Az. 116C148/13) entschieden, dass eine Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen 2060 ff und der GOZ-Nr. 2197 zulässig ist. Gerichtsurteile, die die separate Berechnung der Adhäsiven Befestigung GOZ-Nr. 2197 ablehnen: AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Mai 2014; Az. 205 C 13/12; LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014; Az. 1 S15/14; AG Celle, Urteil vom 11. November 2014; Az. 13 C 1449/135. 2; VerwG Stuttgart, Urteil vom 18. 13 K 757/13. Nicht umstritten ist der mehrfache Ansatz der GOZ-Nr. 2197 pro Zahn, wenn es sich um separate und selbstständige Schritte und Maßnahmen handelt, die voneinander getrennt sind. Dies kann ohne weiteres bei der Kombination von Stiftverankerung und Befestigung einer Krone auftreten. Der Ansatz der GOZ-Nr. 2197 im Rahmen einer kieferorthopädischen Therapie ist ebenso umstritten, dennoch gibt es mittlerweile genügend Urteile die diese Berechnung befürworten: Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 26.