Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Datenschutzhinweis Bitte beachten Sie insbesondere bei den verbindlichen Formularen und Anträgen des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch die Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg. Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde (PDF, 179 KB) Bauen in Überschwemmungsgebieten
2 Abs. 4 BayBO). Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (Art. 59 BayBO). In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in Art. 59 BayBO festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm. Beispielsweise ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, ob die Abstandsflächen eingehalten werden und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (z. Pergola baugenehmigung bayern 1. Brandschutz) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (Art. 63 BayBO). Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird. Unterlagen und Informationen Checkliste Bauvorlagen Bauantrag (PDF, 576 KB) Amt für Geoinformation und Bodenordnung (Bestellung von Lageplänen) Bauantragsformulare vom Bay.