Sodann gibt es einige privilegierte Maßnahmen (§ 20 Abs. 2 WEG: Behinderung, E-Mobilität, Einbruchschutz und "Internet"). Hier kann ein Eigentümer verlangen, dass ihm diese Maßnahmen gestattet werden. Allerdings kann die Gemeinschaft entscheiden, ob der Eigentümer diese selbst durchführen darf, oder ob die Gemeinschaft das in die Hand nimmt. Auch hier trägt aber der Eigentümer die Kosten, der diese Maßnahmen verlangt (§ 21 Abs. 2 WEG). ISC Immobilienservice - Mehrheitsbeschluss bei baulichen Veränderungen. Und dann gibt es in § 20 Abs. 3 noch etwas, was der alten Regelung nahekommt: Wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen, die durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, dann gibt es auch inene Anspruch auf Zustimmung. Was oft aus dem Blick verloren wird: Natürlich gilt § 20 WEG auch für die "normalen baulichen Veränderungen", also jene, bei denen nicht ein einzelner Eigentümer etwas verlangt, sondern die von der Gemeinschaft an sich ausgehen: Die Balkone sind marode, könnten aber noch instandgesetzt werden. Die Eigentümer beschließen aber mehrheitlich, statt dessen Ständerbalkone zu errichten.
Oder z. eine Fassadensanierung: Die Fassade könnte noch instand gesetzt werden, statt dessen wird jetzt aber ein WDVS beschlossen. All das geht mehrheitlich. § 21 WEG - Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen - dejure.org. Interessant wird es dann bei der Frage der Kosten nach § 21 Abs. 3 bzw. Abs. 2 WEG. Aber das würde hier den Rahmen sprengen. Ähnliche Einträge zurück Veröffentlicht in Wohnungseigentumsrecht und verschlagwortet mit bauliche Veränderung, Baum fällen, E-Mobilität, Einstimmigkeit, Fenster, Fußbodenheizung, Gemeinschaftseigentum, Instandsetzung, Ladesäulen, Markise, Mehrheit, optische Veränderung, optischer Nachteil, Sondereigentum, Terasse.
Bauliche Veränderungen sind sämtliche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, § 20 Abs. 1 WEG. Und Erhaltung definiert das Gesetz als Instandsetzung und Instandhaltung (§ 13 Abs. 2 WEG). Im "alten Recht" bis zum 1. 12. 2020 waren bauliche Veränderungen eine schwierigen Sache, ihr mußten alle Eigentümer zustimmen, die durch eine solche bauliche Veränderung benachteiligt wurden. Und da reichte oft schon eine optische Beeinträchtigung. Durch das WEMoG ist dieser Themenbereich komplett auf neue Füsse gestellt worden. Bauliche Veränderungen können mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG) beschlossen oder einem einzelnen Wohnungseigentümer gestattet werden. Eigentumswohnung: Erforderliche Mehrheiten bei Umbauten - GeVestor. Verlangt ein Eigentümer, ihm eine bauliche Veränderung zu gestatten (z. B. Errichtung eines Gartenhauses auf einer Gemeinschaftsfläche), dann muss er auch alleine die Kosten für die Errichtung und für zukünftige Erhaltung zahlen. Allerdings darf auch nur er dieses Bauwerk nutze (§ 21 Abs. 1 WEG).
Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten oder gegen den Beschlussantrag gestimmt haben, sind von jeglicher Kostentragungspflicht befreit. Sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der beschlossenen Maßnahme ziehen. Die Kostenverteilung unter den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern, also denjenigen, die für den Beschlussantrag gestimmt haben, richtet sich gemäß § 21 Abs. 3 WEG n. nach Miteigentumsanteilen. 5 von 10 errichten eine Schwimmhalle Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. In der beschlussfassenden Versammlung sind 9 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten. 5 von ihnen – Wohnungseigentümer 1 bis 5 – stimmen für die Baumaßnahme. Die Kosten werden sich auf 50. 000 EUR belaufen. Der Betrag in Höhe von 50. 000 EUR ist nach Miteigentumsanteilen unter den 5 zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen. Lediglich zur einfachen Erläuterung sei unterstellt, dass alle 10 Eigentümer in gleicher Höhe Miteigentumsanteile repräsentieren.
Für diese baulichen Veränderungen besteht bei Erfüllung aller Voraussetzungen ein Forderungsrecht. Ist die äußere Gestaltung (Gesamteindruck) tangiert, sind immer alle Eigentümer betroffen. Wurde ein fehlerhafter Mehrheitsbeschluss gefasst, ist dieser wie bisher anfechtbar. Schwieriger ist es bei Modernisierungen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik. Will eine Gemeinschaft z. über " das Aufstellen eines Fahrradständers", die "Erstmontage einer Gegensprechanlage" oder "den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhls" beschließen, ist hierfür nach § 22 Abs. 2 WEG eine sogenannte qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das heißt, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer (Kopfprinzip, § 25 Abs. 2 WEG; aller, nicht nur der Anwesenden) und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile wirksam gefasst werden kann. In der Praxis bedeutet dies für die Verwalter die Pflicht zu erheblicher Sorgfalt bei der Vorbereitung der Abstimmung und der Auszählung der Stimmen.
Mehrheitsbeschluss – Ein Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümergemeinschaft wird nötig wenn über Beschlüsse und Anliegen innerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung entschieden wird. Zu unterscheiden ist der Mehrheitsbeschluss von der einfachen Mehrheit. Bei einer Abstimmung bezüglich einfacher Dinge wie den Wirtschaftsplan oder Verwaltungsfragen reicht oft die einfach Mehrheit, heißt mindestens die Hälfte der Stimmen plus eins muss bei dem Beschluss zustimmen. Hierbei können auch Stimmen der Nicht-Anwesenden gewertet werden. Handelt es sich jedoch um Sonderangelegenheiten tritt der Mehrheitsbeschluss in Kraft, bei dem dann nur die Stimmen der Anwesenden in Betracht gezogen werden. Sind Sie als Eigentümer also nicht ein Teilnehmer der Versammlung verschenken Sie ihr Stimmrecht bei der Abstimmung. Lesen Sie hier weitere Definitionen zum Thema Instandhaltungspflicht, Eigentümerversammlungsprotokoll und Beschlussfähigkeit (WEG). Mehrheitsbeschluss im Überblick Lesen Sie hier alles zum Thema Mehrheitsbeschluss zusammengefasst: Regelung zur Beschließung von Anliegen Unterschied zwischen einfache Mehrheit nur Anwesende Stimmen zählen tritt bei Sonderfällen in Kraft Immobilien Wiki 700+ Fachbegriffe für Immobilien Einsteiger!
Änderung der Kostenverteilung In manchen Fällen kann es fairer sein, die sog. "Umlageschlüssel" zu ändern, also den Maßstab, nach dem bestimmte Kostenarten auf die Eigentümer umgelegt werden. Endlich! Seit dem 01. 12. 2020 haben wir ein neues WoEigG. Ich halte die WEG-Novelle für gut gelungen und sehe viele Vorteile. Hier gebe ich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) einen Überblick über die neuen Regeln: Denken Sie z. B. an die Treppenhausreinigung: In manchen Fällen ist es fairer, diese Kosten in gleichen Teilen nach der Anzahl der Wohneinheiten oder nach der Anzahl der Personen umzulegen, anstatt nach Miteigentumsanteil. Darüber können die Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss entscheiden. Bisher wardieser Mehrheitsbeschluss aber ziemlich eingeschränkt. Nur die Verteilung BESTIMMTER Kostenarten konnte man mit Mehrheitsbeschluss ändern: Bisher konnte nur die Verteilung von Betriebskosten (also Kosten, die auf Mieter umgelegt werden können) mit einfachem Mehrheitsbeschluss geändert werden.