Verpflichtete müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG oder EWärmeG mit der Bestätigung durch einen Sachkundigen fristgerecht gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen – ansonsten kann den Betroffenen ein Bußgeld drohen. Zur Erleichterung der Nachweispflicht hat das Umweltministerium einheitliche Formulare zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass beide Gesetze jeweils unterschiedliche Pflichten und Erfüllungsmöglichkeiten beinhalten. Insbesondere müssen neben den verschiedenen Mindestanteilen auch die einzelnen technischen Anforderungen berücksichtigt werden. Je nach Art der Erfüllung kann zusätzlich auch die Vorlage und Aufbewahrung der Brennstoffabrechnungen erforderlich sein. Gebäudeenergiegesetz: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Nachweisformulare für Neubauten (EEWärmeG) Bei neu errichteten Gebäuden muss der Eigentümer die Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen, also spätestens bis März des Folgejahres nach Bezug des Gebäudes (§ 10 EEWärmeG).
Zugang zum Landratsamt ohne Einschränkung - aber mit Maske Das Betreten der Häuser der Kreisverwaltung zu den Sprechzeiten ist jetzt wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Ausgenommen sind jedoch die Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle - dort ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. In den Gebäuden besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung! Informationsportal Erneuerbare Energien - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Formulare der Fachbereiche des Landkreises Stendal Landkreis Stendal Dezernat II Bauordnungsamt Bauordnung Landkreis Stendal - Bauordnung Postfach Landkreis Stendal Postfach 10 14 55 39554 Hansestadt Stendal (Stendal) Postanschrift Landkreis Stendal Hospitalstraße 1-2 39576 Hansestadt Stendal (Stendal) Besucheradresse Bauordnungsamt Arnimer Straße 1-4 39576 Hansestadt Stendal (Stendal)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz. Es fasst die bisherigen Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in weiten Teilen unverändert zusammen. Das Gesetz bringt aber auch einige wichtige Neuerungen. Dazu gehört z. B. das weitgehende Betriebsverbot für neue Ölheizungen, die ab 2026 installiert werden. Die bereits seit 2009 im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestehende Nutzungspflicht für einen Mindestanteil Erneuerbarer Wärme in Gebäuden ist mit nur geringen Änderungen in das GEG übernommen worden. Vordrucke zum Nachweis der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeenergie - Regierungspräsidien Baden-Württemberg. Anstelle der Nutzung eines Mindestanteils an Erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung sind demnach auch weiterhin bestimmte Ersatzmaßnahmen zulässig. Neubauten: Die Nutzungspflicht gilt bei der Errichtung von Neubauten sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude (§10 (2) Nr. 3 in Verbindung mit §§ 34-45). Für Holzkessel und Holzöfen mit Wassertasche beträgt dieser Mindestanteil 50 Prozent.
Weitere Themen sind die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen sowie der Vollzug des EEWärmeG. In § 13 EEWärmeG ist festgelegt, dass der Bund die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte fördert. Dies erfolgt im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Es fördert Anlagen, die erneuerbare Energien zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzen, insbesondere Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher. Auch Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwertheizungen, die auf eine spätere Einbindung von erneuerbaren Energien vorbereitet sind, werden gefördert. Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Dabei fördert das MAP primär die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in bereits bestehenden Gebäuden. Besonders innovative und hocheffiziente Technologien sind auch förderfähig, wenn sie in Neubauten zum Einsatz kommen.
Zugang zum Landratsamt ohne Einschränkung - aber mit Maske Das Betreten der Häuser der Kreisverwaltung zu den Sprechzeiten ist jetzt wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Ausgenommen sind jedoch die Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle - dort ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. In den Gebäuden besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung! Die Kreisverwaltung des Landkreises Stendal Landkreis Stendal - Bauordnung Bitte beachten: Das Bauordnungsamt des Landkreises Stendal ist nicht zuständig für das Gebiet der Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal! Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Bauantrag, Baugenehmigung, Denkmalschutz, etc. direkt an das Bauaufsichtsamt der Hansestadt Stendal. Postfach Landkreis Stendal Postfach 10 14 55 39554 Hansestadt Stendal (Stendal) Postanschrift Landkreis Stendal Hospitalstraße 1-2 39576 Hansestadt Stendal (Stendal) Besucheradresse Bauordnungsamt Arnimer Straße 1-4 39576 Hansestadt Stendal (Stendal) Sachgebietsleitung 63.
Die Energieeffizienzklassen sind daher für die Eigentümer oder Mieter von Wohngebäuden wenig hilfreich und in vielen Fällen sogar irreführend. Sie machen daher eine Heizkostenberatung und Information über die Heizkosten, Effizienz und Klimafreundlichkeit von Heizungen umso notwendiger. Zur Unterstützung der Heizkostenberatung hat das DEPI einen Energieausweis-Rechner erstellt, mit dem Gebäudeeigentümer, Immobilienkäufer und Mieter aus den Angaben des Energieausweises die Energiekosten des Gebäudes ermitteln können. Der Rechner lässt sich auch auf jeder Homepage einbinden. Eine Änderung gab es im GEG bei den für GEG-Neubaunachweise und Energieausweisen zulässigen Berechnungsverfahren: Das veraltete Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 darf nur noch übergangsweise bis Ende 2023 angewandt werden. Danach dürfen nur noch Berechnungen nach der aktuellen DIN V 18599 vorgenommen werden. Dies ist jedoch bereits ab sofort möglich und empfehlenswert! Demnach müssen Nutzer von Pelletheizungen noch bis Ende 2023 darauf achten, dass bei der Erstellung von GEG-Nachweisen und Energieausweisen bei der Anwendung der DIN V 4701-10 für Holzheizungen nicht mit den Standardwerten dieser völlig veralteten Norm gerechnet wird, sondern mit den Herstellerkennwerten des tatsächlich eingebauten Kessels.