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Ausführliche Definition im Online-Lexikon Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsteht beim Factoring eine Konkurrenzsituation zwischen dem Vorbehaltslieferanten und dem Factor. Nach dem Prioritätsprinzip ist bei zweimaliger Abtretung der gleichen Forderung nur die zeitlich frühere wirksam. Fälle + Globalzession, Eigentumsvorbehalt Kollision - Ein Rentner kauft auf einer - StuDocu. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Globalzessionsvertrags bestimmt den Zeitpunkt des Forderungserwerbs durch den Factor, wohingegen die Vorausabtretung kraft verlängerten Eigentumsvorbehalts an die einzelne Lieferung knüpft. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Vorausabtretung aller künftigen Forderungen an den Factor (unter der aufschiebenden Bedingung des Forderungsankaufs) nicht sittenwidrig. Somit besteht ein Vorrang des Factorings gegenüber dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, falls die Globalabtretung zeitliche Priorität besitzt. Das Urteil des BGH gilt ausdrücklich nur für das echte Factoring; hinsichtlich des unechten Factorings besteht Rechtsunsicherheit.
Das gefällt C überhaupt nicht, denn auch an C wurde die Forderung abgetreten. C wendet sich deshalb an B und fordert Herausgabe des gezahlten Geldes i. H. v. 10. 000 Euro. Hier kommt ein Anspruch aus § 816 II BGB in Betracht. Dies betrifft die Leistung an einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. I. Leistung an einen Nichtberechtigten Hierfür müsste zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Vorliegend hat D an B geleistet. Fraglich ist allein, ob B Nichtberechtigte ist. Berechtigte könnte sie dann sein, wenn die Abtretung von A an B wirksam ist, vgl. § 398 BGB. 1. Einigung Die Abtretung setzt eine Einigung voraus. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession : eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen, englischen und schwedischen Rechts | ediss.sub.hamburg. Hier haben sich A und B geeinigt, dass die Forderung übergehen soll. 2. Wirksamkeit Fraglich ist jedoch, ob diese Einigung auch wirksam ist. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen, vgl. § 138 I BGB. Denn wenn B sich alle Forderungen abtreten lässt, dann kann A nichts mehr zur Sicherheit abtreten. Es liegt dann eine Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt vor.
Problem – Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt Im Rahmen der Vorausabtretung von künftigen Forderungen kann sich das Problem Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt stellen. Die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt wird auch Verleitung zum Vertragsbruch genannt. Beispiel: A macht ein Autohaus auf und nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Weil A keine anderen Sicherheiten hat, tritt er an B alle künftigen Forderungen aus seinem Erwerbsgeschäft ab. A braucht Waren und kauft deshalb von C 50 Autos unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, damit er die Fahrzeuge weiter veräußern kann. Dies beinhaltet eine Weiterveräußerungsermächtigung nach § 185 I BGB, eine Vorausabtretung der durch den Weiterverkauf erzielten Forderungen und eine Einzugsermächtigung nach § 185 I BGB analog. Factoring, Kollision von Factoring-Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt • Definition | Gabler Banklexikon. D kommt in den Laden des A. Dort verkauft A dem D ein Auto und übereignet es auch. Das Geld gelangt zu B, da A dem D sagt, er habe die Forderung an B abgetreten.
Hierin wird eine Verleitung des Sicherungsgebers zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber dem Warenlieferanten gesehen (sog. Vertragsbruchtheorie). [1] Das Unwerturteil stützt sich objektiv auf den vorprogrammierten Vertragsbruch des Sicherungsgebers, subjektiv auf die Kenntnis der Vertragsparteien, die bei Branchenüblichkeit vermutet wird. Mit anderen Worten: Ist es branchenüblich, dass ein Warenlieferant hinzutritt und dieser sich mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt absichert, dann kann sich eine Bank nicht durch eine zeitlich möglichst frühe Globalzession eine Besserstellung gegenüber den Lieferanten verschaffen. Das heißt im Umkehrschluss, dass es auch Fälle gibt, in denen der Regelfall vorliegt und das Prioritätsprinzip eingreift: Durfte die Bank nämlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche, eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten, dann ist eine zeitlich vorangehende Sicherungsabtretung im Rahmen einer Globalzession wirksam.
Hatte das Un ternehmen (A) bereits z uvor eine Globalzession mi t einer Bank (B) v ereinbart, so w ä ren auch die K auf vertr äge mit einem verlän gerten Ei gentumsv orbehalt umf asst. Dies hätte nach dem sog. Prioritä tsprinzip zur Folge, dass d er Z w ischenhändler (Z) diese Fo rderungen, die aus der W eiterver äußerung entst ehen, nicht mehr wirksam a n das Unt ernehmen (A) abtret en k an n, weil Sie bereits v orab an die Bank (B) a bgetr eten wor den sind. Dar a us ergib t sich das Problem für den Z wischenhändler (Z), dass er nun auf eine W eiterveräußerung der V orbehaltswar e verzicht en oder er sie ohne die entspr echende Abtr etung verä u ßern müsst e. Die erst e V ariante w äre für den Z wisch enhändler allerdin gs insoweit nicht lukr ativ, die zw e ite V ariant e würde unweig erlich zu einem V ertragsbruch we gen Sittenwidrigk eit nach § 138 I BGB führ en (sog. V ertragsbruch theorie). Der Bundesg erichtshof sieht die Lösung darin, dass die B ank von vornherein auf all diejenigen K undenfor derungen verzich ten müsse, die üblicherweise der Besi cherung von W arenlief erungen im Rahmen v on verlängerten Eig entumsvor b ehalten dienen; and erenfalls s ei die erf olgte Globalz ession nach § 138 BGB sitten w idrig und somit nichtig.