Die latenten Steuern werden für alle Unternehmen des Organkreises separat berechnet. Hier wird das Fehlen einer Organschaft fingiert. Wurden die latenten Steuern für jedes Unternehmen des Organkreises ermittelt, erfolgt die Zurechnung der latenten Steuern zum Organträger, wobei auch ein möglicher Verlustausgleich vorzunehmen ist. Sind bei einer Organgesellschaft aktive latente Steuern auf Verlustvorträge zu bilden, ist für den Nachweis der künftigen Nutzung der entstandenen Verluste die steuerliche Planungsrechnung der Organschaft heranzuziehen. 87 Unabhängig von der Art und Weise, wie die latenten Steuern der Organschaft abgebildet werden, sind der Steuersatz des Organträgers anzuwenden und die latenten Steuern beim Organträger zu bilanzieren. Von der Pflicht zur Kür: Steuerliche Überleitungsrechnung zur Optimierung der Konzernsteuerquote | Rödl & Partner. 88 Während der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Organschaft unterliegt das Unternehmen den Regeln der Organschaft. Das bedeutet, dass vororganschaftliche steuerliche Sachverhalte hinsichtlich ihrer Wirkung zu analysieren und zu bewerten sind.
Andernfalls würde keine Organschaft möglich sein. Alle anderen Fälle des Auseinanderfallens von Organschaftskreis und Konsolidierungskreis sind unproblematisch. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Solche Bilanzdifferenzen können sich sowohl bei der Organgesellschaft als auch beim Organträger ergeben. Nach dem Zweck der Steuerabgrenzung, die Vermögenslage des Unternehmens zutreffend darzustellen [3], sind die latenten Steuern demjenigen Unternehmen zuzuordnen, bei dem die Steuerwirkungen aus der Umkehrung eintreten. Bis zur Beendigung der Organschaft tritt die Steuerwirkung beim Organträger ein, unabhängig davon, ob es sich um die eigenen Bilanzdifferenzen oder diejenigen seiner Organgesellschaft handelt. Bilanzierung latenter Steuern bei Organschaften nach dem BilMoG. Demnach führt das BilMoG nicht zu einer Änderung in der Zuordnung latenter Steuerposten im Organkreis und insofern auch nicht zu einer Angleichung an die internationale Bilanzierungspraxis, die in solchen Fällen eine Aufteilung respektive Zurechnung gemäß einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorsieht. [4] In der GuV des Organträgers sind die latenten Steueraufwendungen, die wirtschaftlich die Organgesellschaft betreffen, unter dem GuV-Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" zu zeigen.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis 1 Einleitung 2 Begriffliche Grundlagen 2. 1 Begriff der ertragsteuerlichen Organschaft 2. 2 Begriffsdefinition Steuerumlagevertrag 2. 3 Begriffsdefinition der latenten Steuern 3 Grundlagen der Bilanzierung latenter Steuern bei Organschaften 3. 1 Ansatz latenter Steuern 3. 2 Bewertung latenter Steuern 3. 3 Ausweis latenter Steuern 3. 4 Ausschüttungs-/Abführungssperre 4 Fallbeispiele Organschaftsverhältnisse 4. Latente steuern organschaft e. 1 Ausgangssituation 4. 2 ohne Steuerumlagevertrag 4. 3 mit Steuerumlagevertrag ohne Ausübung des Bilanzierungswahlrechts 4. 4 mit Steuerumlagevertrag mit Ausübung des Bilanzierungswahlrechts 5 Fazit Literaturverzeichnis Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Tab. 1: Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung der OG Tab. 2: Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung der OT Mit Einführung des BilMoG und insbesondere mit Verabschiedung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 18 (DRS 18) ist die Bilanzierung latenter Steuern im Rahmen von Organschaftsverhältnissen wieder in den Vordergrund gerückt.
Nach der Neuregelung gelten Minderabführungen der Organgesellschaft generell als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft, unabhängig davon, ob sie in vororganschaftlicher oder organschaftlicher Zeit verursacht sind. Bei der Organgesellschaft erhöht sich nach § 27 Abs. 6 KStG das Einlagekonto. Beim Organträger erhöht sich der Beteiligungsbuchwert für die Organgesellschaft, und zwar (anders als bisher) ungeachtet der Höhe der Organbeteiligung in voller Höhe. Die Erhöhung sollte zudem nach überwiegender Auffassung (wie bei der bisherigen Ausgleichspostenlösung) einkommensneutral erfolgen. Latente steuern bei organschaft. Sonderfall der mittelbaren Organschaft Im Fall eines zwischen einer sog. Großmutter-Gesellschaft und einer sog. Enkel-Gesellschaft abgeschlossenen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrages sind unmittelbare Einlagen ausgeschlossen. Deshalb dürfte die Einlage über die Beteiligungskette erfolgen, sodass zuerst eine Einlage des Organträgers in die vermittelnde Gesellschaft und dann wiederum eine Einlage der vermittelnden Gesellschaft in die eigentliche Organgesellschaft vorzunehmen ist.