(2) 1 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2 Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. (4) 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen mobiles arbeiten. 2 Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Auch die bisher erworbene Betriebszugehörigkeit muss sich der neue Arbeitgeber anrechnen lassen. Diese spielt unter anderem bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist (vgl. § 622 Abs. 1 BGB) eine Rolle. Betriebsübergang 613a betriebsvereinbarungen urlaub. Der alte Arbeitgeber bleibt lediglich im Umfang des § 613a Abs. 2 BGB neben dem neuen Arbeitgeber für solche Ansprüche Haftungsschuldner, die vor dem Betriebsübergang entstanden und vor Ablauf von einem Jahr von diesem Zeitpunkt an fällig geworden sind. Schließlich erfahren Arbeitnehmer durch § 613a Abs. 4 S. 1 BGB einen besonderen Kündigungsschutz. Hiernach ist es dem neuen Arbeitgeber untersagt eine Kündigung "wegen des Betriebsübergang" auszusprechen. Folglich kann der Arbeitgeber eine Kündigung nicht auf den Betriebsübergang stützen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass auch der neue Arbeitgeber nicht daran gehindert ist, eine Kündigung aus einem anderen (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten) Grund auszusprechen, vgl. 2 BGB.
Kontinuität des Betriebsratsmandats Bei einem Betriebsübergang stellt sich am dringlichsten die Frage nach dem zuständigen Betriebsrat. Sofern der Betrieb als Ganzes übertragen wird bleibt der bisherige Betriebsrat bis zur Beendigung der regulären Amtszeit grundsätzlich im Amt. Etwas anderes gilt, wenn der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität verliert. Geht nur ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, nimmt der Betriebsrat für den übergegangenen Betriebsteil gem. § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG lediglich ein Übergangsmandat wahr. Schema zum Betriebsübergang, § 613 a BGB | iurastudent.de. In dem zurückbleibenden Betrieb führt der Betriebsrat seine Geschäfte fort, sofern dort die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Auch wenn der (gesamte) übertragene Betrieb in dem neuen Betrieb aufgeht oder der übertragende Betrieb mit einem bereits vorhandenen Betrieb organisatorisch zu einem neuen Betrieb zusammengefasst wird, nimmt der Betriebsrat nur ein Übergangsmandat wahr. Besteht in dem bereits vorhandenen Betrieb ebenfalls ein Betriebsrat nimmt gem.
Etwas anderes gilt für Sprechervereinbarungen, die mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten geschlossen worden sind. Da diese ebenfalls normativen Charakter haben, ist davon auszugehen, dass § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB insofern zumindest entsprechend anzuwenden ist. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? § 613a BGB - Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang - dejure.org. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Die europäische Betriebsübergangsrichtlinie RL 2001/23/EG definiert einen Betriebsübergang als "Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit". Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung hat der Europäische Gerichtshof das Betriebsübergangsrecht seit seiner berühmten Entscheidung in der Rechtssache Christel Schmidt im Jahr 1994 maßgeblich geprägt. Ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, ist seither anhand des sogenannten Sieben-Punkte-Katalogs zu prüfen: Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.