Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club Wie sollen Personalräte während der Corona-Pandemie Sitzungen auf Distanz abhalten? Mittel der Wahl sind in einigen Bundesländern das Umlaufverfahren und die elektronische Abstimmung. Die Rechtanwälte Horst Welkoborsky und Birger Baumgarten verraten, was Sie beachten müssen. Aufgrund der Corona-Pandemie sind jüngst zahlreiche Personalvertretungsgesetze geändert und bestehende Regelungen erweitert worden. Neben der Verschiebung der 2020 anstehenden Wahlen eröffnen diese Gesetzesänderungen den Personalräten vor allem eine Beschlussfassung ohne Präsenz der Personalratsmitglieder, z. B. durch Umlaufverfahren und elektronische Abstimmungen. Beide Möglichkeiten sind vorgesehen in Sachsen-Anhalt, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. In Sachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gibt es nur das Umlaufverfahren. In Bayern und Baden-Württemberg (vgl. Art. Schriftlicher Umlaufbeschluss in Eigentümergemeinschaft. 37 Abs. 3 BayPersVG, § 34 Abs. 3 LPVG-BW) ist das Umlaufverfahren nur in einfach gelagerten Angelegenheiten zulässig.
10. Das Umlaufverfahren sollte innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Möglich ist hier, dass der Kirchenvorstandsvorsitzende bereits mit der Bitte um einen Umlaufbeschluss um eine Rückmeldung innerhalb einer von ihr bzw. ihm gesetzten Frist bittet und nachhakt, wenn Kirchenvorstandsmitglieder sich innerhalb dieser Frist nicht äußern. 11. Absatz 3 regelt, dass ein Antrag im Umlaufverfahren nur dann angenommen ist, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstands ihm zustimmt. Er ist sofort rechtskräftig, sofern er nicht mit einem Einspruch angegriffen wird. 12. Eine geheime Abstimmung ist im Umlaufverfahren nicht möglich. Auch Wahlen sind nicht möglich. 13. Absatz 4 regelt, dass der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis in der nächstfolgenden Sitzung des Kirchenvorstands zu Protokoll zu nehmen sind. WEG-Wissen: Was ist ein Umlaufbeschluss | asset Immobilienverwaltung GmbH. Die Protokollierung dient allein Beweiszwecken. Sie hat keine Auswirkung auf die Rechtskraft des gefassten Umlaufbeschlusses. Eine erneute Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Chats wie Skype, WhatsApp oder ähnlichen Messenger-Dienste beinhalten elektronische Kommunikation mittels geschriebenem Text. Sie scheiden für die Nutzung durch den Personalrat bereits deswegen aus, weil der Austausch von schriftlichen Nachrichten eine Kommunikation, wie sie im Zusammenhang mit einer Personalratssitzung stattzufinden hat, nicht ermöglicht. Vor allem kann eine sichere Identifizierung des Chat-Partners kaum erfolgen. Skype for Business (wird im Rahmen des § 128 a ZPO von Gerichten häufig benutzt), FaceTime, Zoom und Microsoft Teams erlauben die Durchführung von Video- und Audio-Konferenzen, setzen jedoch häufig ein bestimmtes Equipment, nämlich i. d. R. die Ausstattung mit Laptop, Tablet oder Smartphone voraus. Was ist ein umlaufbeschluss weg. Ihnen ist gemeinsam, dass sich beliebige Teilnehmer einwählen können (kann jedoch im Einzelfall ausgeschlossen oder begrenzt werden) und häufig eine Aufzeichnung und Speicherung des Sitzungsverlaufs vorgesehen ist. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Dienststelle diese Techniken zur dienstlichen Nutzung freigibt, weshalb eine Nutzung ausscheidet.