Nachverhandlungen auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber aufgrund von Corona vereinfacht. Pandemie: Eine Klausel kann im Mietvertrag für Gewerbe auch nachträglich untergebracht werden. Es ist daher auch eine Option, eine neue Pandemie-Klausel nachträglich im Gewerbemietvertrag unterzubringen. Allerdings ist hierfür das Einverständnis des Vermieters notwendig. Pandemie-Klausel im Gewerbemietvertrag: Inhalt, Folgen etc.. Wie eine solche Corona-Klausel im Mietvertrag für Gewerbe aussehen muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass der Inhalt frei verhandelbar ist. Die Vertragspartner sollten jedoch darauf achten, dass eine neue Pandemie-Klausel für den Gewerbemietvertrag dann genaue Definitionen beinhaltet und explizit Pandemien bzw. Seuchenlagen sowie behördliche Maßnahmen als höhere Gewalt oder Vertragsinhalt benennt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass auch bei nachverhandelten Änderungen die Rechtsfolgen der Anwendung klar formuliert sind. Ob eine Anwendung nun ein Sonderkündigungsrecht, die Stundung der Miete oder Mietminderungen nach sich zieht, ist Verhandlungssache.
Für eine Pandemie-Klausel beim Gewerbemietvertrag können ein Muster und die Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt hilfreich sein. Die Internationale Handelskammer (ICC Germany e. V. ) ansehen stellt ein Muster als PDF kostenlos zur Verfügung. Dies ist unter folgenden Link abrufbar: ( 28 Bewertungen, Durchschnitt: 3, 96 von 5) Loading...
Sofern der Mietvertrag es nicht mit einer detaillierten Regelung ausschließt, hat der Mieter einen allgemein vertraglichen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Ohne einen wichtigen Grund darf der Vermieter die Untervermietung nicht verweigern. Gerade bei gewerblichen Untervermietungen spielt das wirtschaftliche Risiko des Mieters eine wichtige Rolle, wie der BGH es bei langfristigen Mietverträgen herausgestellt hat. Diese Entscheidung entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Gegenzug muss der Mieter das Interesse des Vermieters wahren, dass nur ein ihm genehmer Untermieter seine Räumlichkeiten nutzt. Das bedeutet, dass ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters keine Untervermietung stattfinden darf. Der Mietvertrag für die Untermiete: Das ist zu beachten – firma.de. Eine bloße Duldung reicht nicht aus, um eine Untervermietung zu berechtigen. Findet eine Untervermietung ohne Erlaubnis statt, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen, auch wenn der Mieter eigentlich Anspruch auf eine Erlaubnis gehabt hätte.
Sie planen, Teile Ihrer Büro- oder Geschäftsräumlichkeiten an eine andere Firma unterzuvermieten? Dann müssen Sie einen Mietvertrag für die Untermiete erstellen. Welche rechtlichen Besonderheiten Sie bei der Untermiete beachten müssen, was die Unterschiede zwischen gewerblicher und privater Untermiete sind und was ein Untermietvertrag beinhalten muss, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Grundsätzliches zur Untermiete Gerade im gewerblichen Bereich ist es gang und gäbe, Büro- und Geschäftsräume unterzuvermieten. Kein Wunder, denn Untermietverhältnisse bieten für Unternehmer viele angenehme Vorteile: Hohe Flexibilität bei den Vertragslaufzeiten Lockere Vereinbarungen bei der Instandhaltung der Mieträume Erhöhung der Attraktivität und des Marktwertes benachbarter Gewerberäume Untervermietung bedeutet, dass Sie gegen Entgelt einen Teil Ihrer gemieteten Räumlichkeiten an einen Dritten überlassen. Muster: Aufkündigung des Untermietvertrages durch den Mieter - WKO.at. Dabei behalten Sie Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Dann müssen Sie beachten, dass der Untermieter im Vertrag nicht an Ihre Stelle tritt.
Nicht selten besitzen Gewerbemietverträge eine "Force-majeure-Klausel" (Höhere-Gewalt-Klausel). Solche Abschnitte im Vertrag decken unabwendbare externe Ereignisse ab, auf die Vertragspartner in der Regel keinen direkten Einfluss haben. Je nach Formulierung der darunter fallenden Schadensereignisse kann das im Gewerbemietvertrag auch einer Corona-Klausel gleichkommen. Wichtig ist, dass eine solche Höhere-Gewalt-Klausel explizit im Vertrag benannt ist, damit Mieter sich auf diese berufen können. Dann stellt sich zudem die Frage, ob eine Pandemie wie Corona als höhere Gewalt anzusehen ist oder nicht. Werden in den Formulierungen der Klausel Pandemien bzw. Seuchenausbrüche erwähnt, stehen die Chancen, dass Corona als höhere Gewalt anerkannt wird, relativ gut. So gelten beispielsweise behördliche Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Geschäftsschließungen als Anzeichen für höhere Gewalt. Ist die Formulierung jedoch eher allgemein gehalten, kann es schwierig sein, das als Pandemie-Klausel für diesen Gewerbemietvertrag gelten zu lassen.
Gewerbliche Mietverhältnisse mit einer festen Laufzeit, zum Beispiel von 10 Jahren, sind möglich, ohne dass der Mieter oder Vermieter diese vorher kündigen kann. Durch so lange Laufzeiten entsteht einerseits zwar gewisse Planungssicherheit, auf der anderen Seite kann solch eine lange Laufzeit Schwierigkeiten bereiten. Zum Beispiel, wenn das Geschäft nicht den erwarteten Umsatz erwirtschaftet oder aus anderen Gründen unrentabel ist. Mangels Möglichkeit der Kündigung muss mancher Mieter dann trotz roter Zahlen das Geschäft fortzuführen und häuft am Ende eine große Menge Schulden an. Daher sollten Mieter sich lange Vertragslaufzeiten gut überlegen und frühere Kündigungsmöglichkeiten vertraglich aushandeln. Auch hat der Vermieter kein Interesse daran, einen insolventen Ladeninhaber zu riskieren, der am Ende seiner Mittel nicht mal sein Geschäft mehr räumen kann. Mit langen Mietzeiten besteht für den Vermieter die Gefahr, große Mietausfälle zu erleiden, da Zwangsräumungen erst nach einem Prozess möglich sind.