in the Fragen & Antworten forum Auslegungsfragen zum Vollzug der 42. BImSchV - LAI Fragenkatalog endlich erschienen! Lange haben wir darauf gewartet - Die Ausführungen sind durchaus interessant, obwohl einige der wiederkehrenden "Streitfragen" leider nicht behandelt werden. Das Dokument finden Sie unter folgendem Link - Prädikat #lesenswert: #42BImSchV #Legionellen #VDI2047 in the Fragen & Antworten forum Äußert nützliche Informationen, zähle ich zur Pflichtlektüre. Nun endlich als öffentliche Variante verfügbar. in the Fragen & Antworten forum Woher stammt denn dieses wunderschöne historisch anmutende beigefügte Bild? in the Fragen & Antworten forum Hallo Herr Filips. Das Bild stammt von Pixabay - Ein Bilderportal mit "royalty free" Bildern, Illustrationen, etc. Ich meine diesen Kühlturm persönlich aus NRW zu kennen. Lai auslegungsfragen 42 bimschv english. in the Fragen & Antworten forum Toll! Danke für die Info!
Registrierungspflicht von Anlagen Anlagenbetreiber sind nach § 13 der 42. BImSchV dazu verpflichtet – ohne vorhergehende behördliche Aufforderung - Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflichten gelten sowohl für Neuanlagen als auch für bestehende Anlagen. Vor dem Inkrafttreten der 42. BImSchV bereits in Betrieb befindliche Anlagen (= Bestandsanlagen) mussten bis zum Stichtag 19. 08. 2018 angezeigt werden. LAI Jahresbericht 2021. Bei bislang nicht angezeigten Anlagen im Geltungsbereich der 42. BImSchV ist dies unverzüglich nachzuholen. Die Registrierung der Anlagen ist ausschließlich in elektronischer Form vorzunehmen. Von einer schriftlichen Ausfertigung der Anzeigen ist Abstand zu nehmen, da über den Postweg eingehende Anzeigen nicht registriert werden. Für die elektronische Übermittlung der Anzeigen steht ein onlinebasiertes länderübergreifendes Datenbanksystem namens KaVKA-42BV (Emissionskataster Verdunstungskühlanlagen) zur Verfügung. Die Web-Anwendung ist im Internet unter der URL zu erreichen.
Fachbereich Umwelt | Energie Berlin, 11. 11. 2019 Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragen zum Vollzug der 42. BImSchV Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf. Bei Fragen zum Anwendungsbereich kann im Einzelfall auch die Möglichkeit von Ausnahmen relevant sein. Klarstellungen zur 42. BImSchV. Nach § 15 Abs. 3 der 42. BImSchV können im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Zu diesen Fragen haben die für den Vollzug zuständigen Länder nun Antworten abgestimmt und veröffentlicht. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI ( hier) heruntergeladen werden. Hintergrund: Am 19. Juli 2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden; eine Berichtigung folgte am 15. Februar 2018 (BGBl.
BImSchV) veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf. Zu diesen Fragen haben die für den Vollzug zuständigen Länder nun Antworten abgestimmt. Lai auslegungsfragen 42 bimschv in english. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI heruntergeladen werden. Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen Sachverständige, Inspektionsstellen und Behörden haben den DIHK darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Sachverständige derzeit Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen anbieten, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden. Das Bundesumweltministerium und der DIHK weisen darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden. Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen.