In Strafverfahren wird mehr und mehr mit DNA-Spuren gearbeitet. Häufig entsteht dabei der Eindruck, mittels DNA lasse ein Angeklagter sich immer zu 100 Prozent überführen. Das stimmt nicht: Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die DNA-Spuren zu dem gemacht, was sie ist: lediglich ein Indiz. Im konkreten Fall war der Betroffene angeklagt wegen angeblicher Vergewaltigung. Strafzumessung bei nicht bestimmbarer schwerster Straftat | strafprozess.ch. Auf einem Kleidungsstück der Geschädigten war eine DNA-Spur gefunden worden, die nach der sogenannten "biostatistischen Mischspurenberechnung" mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit den Angeklagten als Spurenleger auswies. Gleichwohl wurde der Angeklagte freigesprochen: Zum einen konnte die Geschädigte den Angeklagten trotz seiner sehr auffälligen Stimme nicht eindeutig identifizieren. Sie hatte darüber hinaus eine in wichtigen Punkten nicht auf ihn zutreffende Täterbeschreibung abgegeben. Zum anderen hatte der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi, welches vom Gericht als richtig bewertet wurde. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass zwar der DNA-Spur ein sehr hoher Beweiswert zukommt.
Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüsselbrettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (…). 2. 3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am 25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe "I. ", postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. Medizinelektronik: Objektive Analyse von DNA-Mischspuren - Software - Elektroniknet. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Bestandteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken versehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen "Denkzettel" zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe.
Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung ist aufgrund wesentlicher Darstellungsmängel rechtsfehlerhaft. Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, StraFo 2012, 321; ferner BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Darstellung zu den Grundlagen der biostatistischen Häufigkeit der Merkmalskombinationen beruht. Schmelzen von DNA? (Biologie). Mit Ausnahme des im Rahmen der Beweiswürdigung mit herangezogenen Umstandes, dass die Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd sei, hat das Landgericht sich auf keine weiteren, von dem Ergebnis des DNA-Gutachtens unabhängigen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten gestützt.
Dies ist wohl die häufigste Aussage, wenn man Schreiben des Jugendamts, oder von diesem "informierten" Stellen und Beteiligten liest. Wobei die Kenntnis darüber oft zufällig ist und #Unterlagen den Betroffenen nur durch Zufall in die Hände fallen. Meistens geht es hier darum ein schlechtes Bild der #Eltern / #Pflegeeltern zu zeichnen. Diese werden in der #Jugendamtsakte gespeichert und bei Bedarf an jeden herausgegeben der ein Interesse hat und somit gegen die Betroffenen zu verwenden. Wenn diese als #Beweise außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit( #Familiengericht), da hier nach FamFG keine Beweise notwendig sind, verwendet werden, z. B. in einem #Strafermittlungsverfahren, vor einem #Zivilgericht u. ä, handelt es sich nach #BGB §269 um eine Fälschung beweiserheblicher Daten die mit bis zu 5 Jahren bestraft wird. Voraussetzung ist, dass bei der Verwendung dieser gespeicherten Daten eine unechte oder verfälschte #Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte #Daten gebraucht.
Es ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich, inwieweit das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten den von der Zeugin genannten – freilich ohnehin überaus allgemeinen – Merkmalen der Täter (sächsischer Dialekt; nach Statur und Stimme jüngere Männer) entspricht. Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen. Angesichts dieser Darstellungsmängel können die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten und mithin der Schuldspruch keinen Bestand haben. (1 / 547)
Zumindest dann, wenn einem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täter schaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat Mit Beschluss vom 7. 11. 2012 hat der BGH (5 StR 517/12) das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, da die dem Urteil zu Grunde liegende Beweiswürdigung aufgrund wesentlicher Darstellungsmängel rechtsfehlerhaft sei. In den Urteilsgründen führt der BGH u. a. folgendes aus: Das Landgericht hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet, auf der Grundlage der am Messer festgestellten DNA-Spuren für erwiesen erachtet. Die belastende Aussage einer Zeugin, deren Glaubhaftigkeit das Landgericht als zweifelhaft ansieht, hat es nicht berücksichtigt, "weil die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte der Mittäter ist, welcher das am Tatort aufgefundene Küchenmesser verwendet hat, bereits allein auf das Beweisergebnis seiner am Messer festgestellten DNA gestützt werden kann" (UA S. 19).
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