Er konnte nicht verstehen, wie man von einem Konfliktfall generell auf die Führungseignung schließen wolle und wies im Übrigen darauf hin, dass der Betriebsrat sich konkret zu dem lediglich als "Konfliktfall" bezeichneten Vorgang nie geäußert hatte – auch auf mehrfaches Nachfragen des Arbeitgebers nicht. Er wies weiter darauf hin, dass auch der besagte Mitarbeiter nichts Konkretes an S auszusetzen hatte. Er habe zwar wechseln wollen, das habe jedoch allein fachliche Gründe. Der Betriebsrat lehnte wieder ab. Der Arbeitgeber berief sich auf dringende betriebliche Gründe für die Versetzung und versetze den S auf die vorgesehene Stelle. Des weiteren beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitgsgericht, die Zustimmung zur Versetzung zu ersetzen und festzustellen, dass dringende betriebliche Gründe für die vorläufige Versetzung vorlagen. Versetzung / 10.1 Mitbestimmung des Personalrats | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Der Arbeitgeber gewann in allen 3 Instanzen. Zwar habe der Betriebsrat form. und fristgerecht Gründe für die Verweigerung der Zustimmung angebracht. Diese Gründe lägen jedoch nicht vor.
19 ff. ; OVG NW, B. 6. 2014 - 6 A 914/14 -, juris Rn. 3 f. ). 18 Der Beklagte hat ausnahmsweise gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er die vorliegende Klage zur Überzeugung des Gerichts unnötig herausgefordert hat. Der Bescheid vom … Januar 2018 wies den Widerspruch des Klägers als "zulässig, aber unbegründet" zurück. Er hätte ihn jedoch als unzulässig, weil unstatthaft, zurückweisen müssen. So aber konnte beim Kläger der Eindruck entstehen, es wäre tatsächlich der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet. Beamte - Wechsel zu anderem Dienstherrn. Die oben zitierte Rechtsprechung hätte auch dem Beklagten bekannt sein müssen. 19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Verwaltungsoberinspektor X (Besoldungsgruppe A 10) übt seit 8 Jahren die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters (A 11) aus. Dieser Dienstposten wurde ihm zunächst vertretungsweise übertragen. Da er sich gut bewährte und eine entsprechende Planstelle vorhanden ist, stellt er an seine Personalstelle die Frage, ob er nicht endlich befördert werden müsste. Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Rechtsprechung ist mit einem Rechtsanspruch auf eine Ernennung sehr zurückhaltend. Siehe dazu schon den Beitrag: Anspruch auf Ernennung nach bestandener Ausbildung? Allerdings gehen einige Gerichtsentscheidungen sehr wohl von einem solchen Rechtsanspruch – auch bei Beförderungen – aus: a) An dieser Stelle sei auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom 28. 10. 1987 1 hingewiesen. Das Gericht entschied: "Der Dienstherr ist auf Grund der Fürsorgepflicht gehalten, in angemessener Weise für die Bereitstellung einer entsprechenden, höher bewerteten Planstelle zu sorgen, wenn einem Beamten ein Dienstposten übertragen ist, dessen Bewertung und Zuordnung zu einem bestimmten Amt das Besoldungsgesetz selbst abschließend regelt, und wenn der betreffende Beamte auch weiterhin als einziger für die Beförderung auf dem höher zu bewertenden Dienstposten in Betracht kommt. Dienstherr verweigert versetzung beamte. "
Die Kammer schließt sich der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Wenn - dies ist unstreitig - es sich bei der Zustimmungserklärung i. § 15 BeamtStG um eine innerbehördliche Willenserklärung handelt, so muss diese konsequenterweise auch der Vorschrift des § 44a VwGO unterfallen mit der Folge, dass sie nicht eigenständig angefochten werden kann bzw. auch nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage begehrt werden kann. Dies ergibt sich zunächst aus Sinn und Zweck des § 44a VwGO, der verhindern will, dass Verwaltungsverfahren dadurch verzögert werden, dass gegen Zwischenentscheidungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren Rechtsschutz begehrt werden kann. Versetzung im öffentlichen Dienst, Dienstherr unzufrieden? (Öffentlicher Dienst). Außerdem ist die Vorschrift Folge des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte nur nachträglichen, nicht jedoch verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, § 44a Rn. 1 m. ). Diese Erwägungen gelten auch in Fällen wie dem vorliegenden. Die Einholung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn ist lediglich ein Zwischenschritt in dem Verfahren, das mit einer Versetzung bzw. der Ablehnung eines Versetzungsantrages endet.