Auszubildende müssen den Betrieb unverzüglich benachrichtigen, wenn sie arbeitsunfähig sind. Das erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Auszubildenden müssen dabei mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind (§ 5 Abs. 1 EFZG). Angaben über die Art oder Ursache der Arbeitsunfähigkeit müssen die Azubis nicht machen. Etwas anderes gilt nur bei ansteckenden Krankheiten, vor denen der Arbeitgeber Mitarbeiter und Kunden schützen muss. Meistgestellte Fragen zur Weiterbildungsprüfung - IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern. Die Mitteilung kann auch per Fax, SMS oder E-Mail sowie durch Boten (Angehörige oder Arbeitskollegen) erfolgen. Allerdings trägt der Auszubildende hier die Verantwortung, wenn die Nachricht nicht, zu spät oder falsch ankommt. Die verspätete Anzeige hat keinen Einfluss auf den Fortzahlungsanspruch der Ausbildungs vergütung (BAG DB 1971, 2265), kann aber nach Abmahnung im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage) dauert, muss dem Ausbildungsbetrieb spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Gelber Schein") vorgelegt werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG).
Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag. Der Betrieb kann von seinen Auszubildenden aber auch schon früher, zum Beispiel am ersten Krankheitstag, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen (§ 5 Abs. 3 EFZG). Ausbildende können das – ohne Mitwirkung des Betriebsrates – jederzeit verlangen. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Wenn ein Arbeitgeber generelle Regelungen trifft, sind diese – sofern ein Betriebsrat besteht – mitbestimmungspflichtig. Bei Erkrankung im Ausland genügt die Zusendung per E-Mail oder Fax, wenn das Original auf dem Postweg nachgesandt wird. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben, muss eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Auch diese muss spätestens am ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsdauer vorliegen (§ 5 Abs. Abschlussprüfung - IHK Köln. 4 EFZG). Fortzahlung der Vergütung Wenn der/die Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt ist, hat er/sie bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung in voller Höhe (§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, § 5 EFZG).
Beispiele für Verschulden sind: Trunkenheit im Straßenverkehr drastische Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften selbst provozierte Handgemenge besonders gefährliche (Neben-)Tätigkeiten sehr selten: Sport (gefährliche Sportarten). Sportunfälle sind dann verschuldet, wenn die Sportart besonders gefährlich ist oder der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit sehr deutlich überschätzt. Krankheit von Arbeitnehmern - IHK Aachen. Bislang wurde allerdings keine Sportart, die nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführt wird, als generell besonders gefährlich eingestuft. Mehrfacherkrankungen Mit jeder neuen Erkrankung beginnt ein neuer Bezugszeitraum, es sei denn, sie tritt auf während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Dann endet die Bezugsdauer nach 6 Wochen. Fortsetzungserkrankung: Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit endet die Bezugsdauer grundsätzlich nach insgesamt 6 Wochen, außer wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate zurückliegt oder aber seit Beginn der ersten Erkrankung 12 Monate vergangen sind.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz begründet einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen. Eine Übersicht über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden Sie hier. Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden Wann kann der Arbeitgeber Mehrarbeit oder Überstunden anordnen? Welche Vergütungsregeln gelten? Arbeitsentgelt Die Entgeltzahlung ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers und die Gegenleistung zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Aushangpflichtige Arbeitsgesetze Es gibt eine Reihe von arbeitsrechtlichen Gesetzen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Kenntnis bringen muss. Näheres zu diesen aushangpflichtigen Gesetzen erfahren Sie in diesem Dokument. Beschäftigung von Minderjährigen Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Beschäftigung von Schwerbehinderten Was haben Arbeitgeber bei Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von Schwerbehinderten zu beachten?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das unter anderem die Entgeltfortzahlung im unverschuldeten Krankheitsfall regelt. Anforderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Voraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruches ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen auch ein Berufsausbildungsverhältnis, ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 100 Prozent entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Erkrankung führt dann zur Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer durch diese daran gehindert ist, die zu erbringende Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes arbeiten kann. Ob eine Krankheit zugleich die Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, hängt von der Art der Erkrankung und der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung ab.