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15). In diesem Fall ist die "Rückbürgerung" nicht möglich: Weitere wichtige Hinweise, die Sie beachten müssen: Zu beiden Fällen können weitere Unterlagen bzw. Dokumente verlangt werden, z. B. Adoptionspapiere, Namensänderungspapiere etc. Sind solche Papiere deutsche Dokumente, müssen sie von den zuständigen Behörden legalisiert und danach ins Thailändische übersetzt werden, sind diese Dokumente thailändisch, müssen sie nicht übersetzt werden. Englischsprachige Dokumente müssen auch ins Thailändische übersetzt werden, was Sie selbst anfertigen können. Sie müssen allerdings Ihre eigene Übersetzungen beim Generalkonsulat zur Beglaubigung vorlegen. Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft - Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt. Liegen die erforderlichen Unterlagen komplett vor, wird nach der abgeschlossenen Prüfung von Unterlagen ein Termin mit Ihnen vereinbart. Ein thailändischer Zeuge muss auch mitkommen. Bei diesem Termin bekommen Sie die bearbeiteten Antragsformulare zur Unterschrift vorgelegt und abschließend eine Empfangsbestätigung. Das Generalkonsulat leitet dann Ihren Antrag weiter an das Innenministerium in Bangkok.
Es gibt hierfür keine Gebührenbefreiung. Buddhistische Mönche müssen zusätzlich eine Bestätigung vom "The Office of Secretarial of the Sangha Supreme Council" (Büro des obersten Rates der thailändischen Mönchsorden) vorlegen. Diese Bestätigung darf nicht älter als 3 Monate sein. Sollte im E-Passport eine andere Anredeform außer (1) "Mr. ", (2) "Mrs. ", (3) "Miss" und (4) "Master" wie die Titel "Professor", "Associated Professor", "Dr. " etc. vor dem Namen vorangestellt werden, muss ein entsprechender Nachweis über den Erwerb dieser Titel vorgelegt werden. Hierfür ist vor der Antragstellung Rücksprache mit dem Generalkonsulat, das von Fall zu Fall das Außenministerium in Bangkok konsultieren muss, notwendig. Apostille und Legalisation - Thailand. Im Fall der Vor- oder Nachnamensänderung aufgrund von Heirat, Scheidung oder Tod des Ehepartners sowie aufgrund von Adoption, muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Dies ist anhand des Hausregisters überprüfbar: Ist die Änderung vollzogen, ist der neue Name im Hausregister eingetragen.