Vielen Dank für euer Bemühen im Voraus mit freundlichen Grüßen Willjam Drucken Empfehlen Melden 4 Antworten Erstellt am 08. 03. 2012 um 23:14 Uhr von gironimo In der Tat - der AN muss nichts unterschreiben, womit er nicht einverstanden ist. Es kann den BR beauftragen, seine Interessen zu vertreten. Der BR fragt dann beim AG nach, welchen Sinn und Zweck der Vertragszusatz haben soll (Durchaus auch mít dem Hinweis, dass der BR den Eindruck gewonnen hat, hier läge eine Versetzung vor). Erstellt am 08. Ergänzung zum arbeitsvertrag fortbildung. 2012 um 23:27 Uhr von Willjam Danke für die schnelle Antwort Gironimo, ich werde das Thema im Gremium und dann beim AG anbringen. Schauen wir mal was da raus kommt, aber ich denk das da der AG auf seine Ergänzung sich beruft. Schön wäre es wenn man irgendwo eine Richtlinie finden könnte wo drin steht das dies oder das zu einer Ergänzung zum AV passt und zum Beispiel die Veränderung der Tätigkeit, also vom Meister zum Leiter definitiv ein neuer Arbeitsvertrag ist. Erstellt am 09. 2012 um 07:06 Uhr von gironimo Von Meister zu Leiter ist definitiv kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich.
Welche Ergänzung? " Weil wir das Problem haben, dass unsere Mitarbeiter deutschlandweit tätig sind und wir bis Ostern diese Ergänzungen unterschrieben nicht zurück hätten!?!? Bis Ostern sind es noch über 6 Monate. Wenn eure Mitarbeiter es jetzt ernsthaft nicht schaffen euch das bis dahin unterschrieben zu kommen zulassen, dann würde ich mir Gedanken machen ob diese Mitarbeiter noch unter den Lebenden weilen... Signatur: Meine persönliche Meinung/Interpretation! Muster einer Ergänzungsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit | MAYR Arbeitsrecht. Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB # 2 Antwort vom 28. 2016 | 13:04 Von Status: Wissender (14120 Beiträge, 5437x hilfreich) Es sollte aber auch klar sein, dass keiner der Mitarbeiter diese Ergänzung unterschreiben braucht! Es existieren Verträge, diese sind von beiden Seiten einzuhalten. Jegliche Änderung (auch eine Ergänzung) geht nur in beiderseitigem Einverständnis. Wenn also jemand mit der Aufnahme des zusätzlichen § aus dem TV nicht einverstanden ist, dann braucht er das selbstverständlich nicht zu unterschreiben.
2008 und dem 01. 2009, die nahtlos anknüpften und die Beschäftigungszeit ab dem 01. 2007 anerkannten. Heißt das nun, die Ergänzung ist auch zum 31. 2007 ausgelaufen, da § 1 lautet "Ergänzend zum bestehenden Arbeitsvertrag wird vereinbart,... " oder werden die beiden Folgeverträge als Anschlußverträge gewertet, womit die Ergänzung noch in Kraft ist? Beste Grüße Boris
Arbeitsrecht 16. Oktober 2013 Erweiterter Fall von "Unterschied von Zession und Forderungskauf" Bürgerliches Recht allgemein 21. Februar 2013 Unterschied ALGII und Grundsicherung? Sozialrecht 29. Oktober 2007
Üblicher Weise werden aber Abweichungen vom bisherigen Vertrag oder neue zusätzliche Aufgaben in einem Zusatz festgehalten. Es wird aber oft die Gelegenheit vom Arbeitgeber genutzt, weitere Veränderungen mit zu vereinbaren, die man gar nicht wollte. Darum ist es gut zu hinterfragen und nicht alles zu akzeptieren. Erstellt am 09. 2012 um 14:22 Uhr von willjam "Von Meister zu Leiter ist definitiv kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. " Das sehe ich anders. Abteilungs-meister und Projekt-leiter sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Ergänzung zum arbeitsvertrag in english. Noch dazu das der eine, also Meister einen Anspruch, laut Firmeninterner Dienstwagenverordnung hat und der Leiter, dem maximal ein Poolfahrzeug für die Dauer eines Auseneinsatz zusteht. Der Meister hat für eine ganze Abteilung (ca 35 Mitarbeiter) die Weisungsbefugnis und der Projektleiter nur für das einzele Projekt (je nach Größe nur 2 bis ca 10 Mitarbeiter). Nüchtern Betrachtet wird dieser Mitarbeiter degradiert. Auch finde ich das man hier eine Stellenausschreibung für die Stelle als Projektleiter veröffentlich hätte sollen, da sicherlich genug Mitarbeiter einen beruflichen Aufstieg zum Projektleiter gern genutzt hätten.
ᐅ Unterschied: Nachtrag, Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Änderungsvereinbaru Dieses Thema "ᐅ Unterschied: Nachtrag, Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Änderungsvereinbaru" im Forum "Arbeitsrecht" wurde erstellt von Mellabelle, 20. Mai 2008. Mellabelle Boardneuling 20. 05. 2008, 13:36 Registriert seit: 21. November 2005 Beiträge: 6 Renommee: 10 Unterschied: Nachtrag, Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und Änderungsvereinbaru Hallo liebe Forumsmitglieder! Ergänzungen zum Arbeitsvertrag Arbeitsrecht. Gibt es einen Unterschied in der Bezeichung "Zusatzvereinbarung" und "Nachtrag" zum Arbeitsvertrag? Letztlich ist es im Prinzip ja egal, wie man das "Kind" nennt, solange in der Vereinbarung oder im Nachtrag alles genau formuliert und wenn beide Parteien sich einig sind, oder? Was vereinbart man denn häufig in einer Zusatzvereinbarung und was in einem Nachtrag? Was ist dann im Vergleich dazu eine Änderungsvereinbarung? Regelt man da dann die "harten" Vertragskerne wie Arbeitszeiten, Gehaltsfragen, Urlaubszeiten etc.?
2. Arbeitszeit 2. Die Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit zunächst von ___ auf ___ Wochenstunden reduziert. Die Arbeitszeit wird wie folgt verteilt: ___. Da der Arbeitsausfall aufgrund der Unsicherheit der Sachlage nicht prognostiziert werden kann, kann die Notwendigkeit bestehen, die Kurzarbeit anzupassen. BR-Forum: Ergänzung zum Arbeitsvertrag | W.A.F.. Die Arbeitszeit kann auch dahingehen angepasst werden, dass vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird ("Kurzarbeit Null"). Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann der/die Arbeitgeber/in die Kurzarbeit sofort abbrechen und den/die Arbeitnehmer/in jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen. 3. Die Arbeitszeit wird dem Arbeitsanfall wöchentlich angepasst. Die Anpassung wird 5 Tage zuvor in Textform dem/der Arbeitnehmer/in mitgeteilt. 4. Sollten nach dem unter 1. bestimmten Zeitraum erneut die Voraussetzungen für die Kurzarbeit vorliegen und der/die Arbeitgeber/in erneut Kurzarbeitergeld beantragen, hat er/sie bei der Anordnung der Kurzarbeit eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.