760€) Ändert auch nichts an der Berechnungsweise
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers –entgegen der Auffassung der Finanzbehörden– bei Anwendung der sog. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.15. 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5. 600 €). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber.
Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. So rechnen Sie im Rahmen der 1-%-Regelung Bei dieser Methode berechnen Sie den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens monatlich pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte rechnen Sie einen geldwerten Vorteil von monatlich 0, 03% des Listenpreises hinzu. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 released. Ein eventuell gezahltes Nutzungsentgelt ziehen Sie vom geldwerten Vorteil ab. Beispiel: Ihr Unternehmen hat einem Mitarbeiter ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen. Sie bewerten den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1-%-Regelung. In einer mit dem Beschäftigten abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass dieser ein Nutzungsentgelt von 50 € monatlich zu zahlen hat.
Mit Urteilen vom 30. 11. 2016 (Az. VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014; VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011; VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448) hat der BFH entschieden, dass jede Zuzahlung und – das ist neu – einzelne (individuell getragene) Kosten des Arbeitnehmers für den betrieblichen PKW seinen geldwerten Vorteil kürzen, den er aus der Kfz-Gestellung durch seinen Arbeitgeber versteuern muss. Der geldwerte Vorteil kann nur bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden; ein etwaiger "Restbetrag" bleibt ohne Auswirkung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil nach der 1%-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. Reisekosten BlogFirmenwagen: Zuzahlung des Arbeitnehmers und der geldwerte Vorteil - Reisekosten Blog. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i. 4 Satz 3 EStG) ermittelt wird. Damit weicht der BFH von der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19. 04. 2013 IV C 5 – S 2334/11/10004, BStBl I 2013, 513) ab. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung die Urteile VI R 2/15 und VI R 49/14 im Bundesteuerblatt veröffentlicht.