Ein Auftragnehmer (AN) wurde unter Geltung der VOB/B 2002 mit Bauleistungen beauftragt. Mit Abnahme im Jahr 2005 stellte er eine Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftraggeber (AG) rügte in den Jahren 2006 bis 2009 mehrfach Mängel am Schallschutz, ergriff aber keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung seiner Mängelansprüche. Der AN blieb untätig. Im Jahr 2011 verwies er auf den Ablauf der Gewährleistung und den hiermit verbundenen Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche. Klageweise forderte er die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft. Die Klage war erfolgreich. Eine Gewährleistungsbürgschaft müsse herausgegeben werden, sobald die hiermit gesicherten Mängelansprüche – wie vorliegend – verjährt sind. Das folge aus § 17 Nr. Vob 2002 gewährleistung euro. 8 Abs. 2 VOB/B 2002 (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B 2012). An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne aufgrund der Novellierung der VOB/B nicht mehr festgehalten werden. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, betrage der mit der Bürgschaft gesicherte Zeitraum gem.
Probleme gibt es aber immer wieder bei der Frage, ob die Regeln der VOB/B überhaupt rechtswirksam in den Vertrag einbezogen wurden; gerade wenn Laien beteiligt sind, wird dies von den Gerichten häufig verneint, dann gelten, zum Schutz der Kunden, wiederum die allgemeinen Regelungen aus dem BGB-Werkvertragsrecht. Rechtsanwalt Ralf Thormann, Recklinghausen
Im genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof zur Auslegung von § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2002) Stellung genommen, nachdem dem Auftragnehmer und dem Bürgen 2 Jahre nach Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zusteht, falls Bürge und Auftraggeber keinen anderen Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. Vob 2002 gewährleistung vob. Gleichzeitig gewährt § 17 Nr. 2 VOB/B (2002) dem Auftraggeber gegen diesen Rückgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb der Zweijahresfrist Ansprüche wegen Mängeln "geltend gemacht" hat und diese Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt sind. Zur "Geltendmachung" genügt in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf einen konkret bezeichneten Mangel ein ebenso konkretes Beseitigungsverlangen erhoben haben muss. Der BGH hat in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass die bloße "Geltendmachung" bestimmter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht ausreichend ist, um die Bürgschaftsurkunde zeitlich unbefristet zurückbehalten zu dürfen.
§ 17 Nr. 2 VOB/B 2002 lediglich zwei Jahre. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Zurückbehaltung der Bürgschaft nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Mängel zuvor gerügt hat. Auf das Zurückbehaltungsrecht könne er sich der Auftraggeber aber nicht mehr berufen, sobald die Mängelansprüche verjährt sind. Das wird regelmäßig mit Ablauf der Gewährleistung der Fall sein. Dann sei nämlich der Sicherungszweck der Bürgschaft entfallen. Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
4. § 12 Nr. 5. I. und II. VOB/B wurde nun aufgenommen, dass die fiktive Abnahme nur dann eintreten kann, wenn keine Abnahme verlangt worden ist. Diese Tatbestandserweiterung dient aber lediglich der Klarstellung dessen, was auch früher schon galt, nämlich dass nach einem Abnahmeverlangen keine Fiktion mehr eintreten kann, wie es im übrigen auch in § 12 Nr. 5 I. VOB 2000 bereits enthalten war. Diese Regelung der VOB ist streng von der Bestimmung des § 640. Satz 3 BGB zu trennen, welche bei 1. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. Abnahmereife des Werkes und 2. Abnahmeverlangen des Bestellers sowie 3. unberechtigter Abnahmeverweigerung des Unternehmers mit Ablauf der 4. angemessenen Frist zur Abnahme die Wirkungen der Abnahme eintreten lässt. In § 13 VOB/B fanden die umfangreichsten Änderungen statt: Anzupassen war hier nicht nur die neue Terminologie sondern auch die Verjährung. In Anpassung an das BGB wurde der Begriff der Gewährleistung durch Mängelansprüche ersetzt. Außerdem wurde der Begriff der zugesicherten Eigenschaft entbehrlich, da in § BGB wie nun auch in § 13 Nr. 1 VOB/B und in § 13 Nr. VOB/B auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt wird.
Der Malermeister weiß, dass der Schlüssel für ein langes Holzleben in der Durchführung von kleinen "Streicheleinheiten" in Form von bedarfsgerechten, individuell auf das Objekt abgestimmten Schutz- und Pflegemaßnahmen liegt. Holzbauteile reagieren nämlich oftmals äußerst ungnädig, wenn sie nicht oder nicht fachgerecht gepflegt werden. Kleine Schadstellen in Form von Rissen o. ä. enden leider viel zu oft in einer Komplettsanierung. Grund hierfür ist der weit verbreitete Irrglaube, dass die über allem schwebende juristische Gewährleistung individuelle Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen ersetzen könnte. Fraglich ist allerdings, ob Auftraggeber wissen, dass Verwitterung und Verschleiß bei Holzbauteilen im Außenbereich natürliche Vorgänge sind und welche Konsequenzen sich daraus ableiten sollten. Neues Gewährleistungsrecht und VOB Vertragsrecht. Wohl eher nicht! Deshalb sind Malermeister gut beraten, ihre Auftraggeber über die zu erwartende Haltbarkeit und die erforderlichen auf das Objekt abgestimmten Inspektions- und Pflegemaßnahmen zu informieren.
Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die Verzinsungspflicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden. Mit Ablauf der in § 17 Abs. 3 VOB/B festgehaltenen Frist von 18 Werktagen zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto kommt der Auftraggeber automatisch mit seiner Einzahlungsverpflichtung in Verzug, einer weiteren Mahnung bedarf es nicht mehr. Die Verzinsungspflicht in Höhe der Verzugszinsen folgt damit unmittelbar nach Fristablauf. Dies werden Auftraggeber in Zukunft ebenfalls zu berücksichtigen haben, wenn sie sich weigern, Sicherheitseinbehalte auf das Sperrkonto einzuzahlen. Vob 2002 gewährleistung nach. Daneben gilt selbstverständlich weiterhin die Regel des § 17 Abs. 3 S. 2 VOB/B, dass der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen kann und keine Sicherheit mehr zu leisten hat, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist die Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto nicht vornimmt. Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Melanie Bentz, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.