[298] 2. Klage für eine GbR Rz. 295 Muster 5. 4: Abwandlungen des Parteirubrums, insbesondere bei juristischen Personen – Klage für eine GbR Muster 5. Klage gegen gbr in 10. 4: Abwandlungen des Parteirubrums, insbesondere bei juristischen Personen – Klage für eine GbR Die Rechtsanwälte _________________________ GbR, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter, die Herren _________________________, _________________________ und _________________________ gegen 1. _________________________ 2. 3. Klage gegen eine OHG Rz. 296 Muster 5. 5: Abwandlungen des Parteirubrums, insbesondere bei juristischen Personen – Klage gegen eine OHG Muster 5. 5: Abwandlungen des Parteirubrums, insbesondere bei juristischen Personen – Klage gegen eine OHG _________________________ gegen die Manfred Müller OHG, [299] _________________________, vertreten durch den Gesellschafter Manfred Müller, die persönlich haftenden Gesellschafter a) Manfred Müller, _________________________ b) Marion Müller, _________________________ 4.
Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten. Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen ( § 2213 BGB). [4] Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. [5] Verwaltungsprozess [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO muss sich die Klage im Verwaltungsverfahren gegen einen ganz bestimmten Klagegegner richten. Eine Klage kann nur Erfolg haben, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet. Dieser ist in der Klageschrift als Gegner zu benennen. Hierzu genügt jedoch die Angabe der Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Klage gegen gbr pound. Halbsatz VwGO). Ob eine Klage gegen den falschen Beklagten wegen fehlender passiver Prozessführungsbefugnis unzulässig (dann: Prozessurteil) oder wegen fehlender Passivlegitimation zulässig, aber unbegründet (dann: Sachurteil) ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung und das Bundesverwaltungsgericht kommen zu dem Ergebnis, § 78 regele die Passivlegitimation und somit die Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 16. 12. 2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt: Im Falle der GbR besteht regelmäßig eine Gesamtschuldnerschaft der Gesellschafter nach §§ 420 ff BGB. Dies wird u. Klage gegen gbr in c. a. auch in § 427 BGB ausgedrückt, der bestimmt, daß bei einer Verpflichtung zu der sich mehrere verpflichten eine Haftung im Zweifel als Gesamtschuldner besteht. So dürfte es auch in Ihrem Fall sein, da Sie und Ihre Schwester aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner verpflichtet sind. Da die GbR grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit hat werden regelmäßig die einzelnen oder sämtliche Gesellschafter der GbR verklagt.
Willder Schuldner dies verhindern, wird er gezwungen sein, die Forderungdes Gläubigers schnellstmöglich auszugleichen. Praxishinweis: Diedrohende Auseinandersetzung eignet sich auch als Druckmittel. Denn dieanderen – nicht schuldnerischen – Gesellschafter werdenversuchen, das Eindringen Dritter, das heißt des Gläubigersabzuwenden. Daher dürfte zwecks Erhaltung der Gesellschaft oftmalsdie Bereitschaft zur Zahlung gegeben sein. Pfändungsgläubiger hat grundsätzlich das Recht die Gesellschaft zu kündigen Hat der Gläubiger den Gesellschaftsanteil desGesellschafters an der GbR gepfändet, kann er diesengrundsätzlich nach § 725 BGB kündigen. Hat derGläubiger allerdings zugleich auch einen Titel gegen dieGesellschaft selbst, wird ihm von einem Teil der Literatur dasKündigungsrecht abgesprochen. Insoweit fehle es an einemRechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger unmittelbar in dasGesellschaftsvermögen vollstrecken könne vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Parteibezeichnungen im Rubrum. Aufl., Rn. 1565. Erhebt der Rechtspfleger beim Antrag auf Erlassdes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insofernEinwendungen, weisen Sie ihn darauf hin, dass die Frage einesmöglichen Kündigungsrechts in der Zwangsvollstreckung nichtzu prüfen ist Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 20.
Die bekl. Gesellschaft bürgerlichen Rechts war am Vorprozess nicht beteiligt. Parteien des Vorprozesses waren vielmehr ihre vier Gesellschafter. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern handelt es sich um verschiedene Rechtssubjekte. Richtet sich eine Klage ausschließlich gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind nur diese und nicht auch die Gesellschaft am Verfahren beteiligt. 2. Keine Bindungswirkung über § 129 Abs. 1 HGB Auch kann nicht aus § 129 Abs. GbR darf künftig klagen und kann verklagt werden. 1 HGB, der sinngemäß für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet, die Bindungswirkung eines im Prozess gegen alle Gesellschafter ergangenen rechtskräftigen Urteils für und gegen die Gesellschaft hergeleitet werden. Die Vorschrift regelt vielmehr umgekehrt Inhalt und Umfang der Bindungswirkung eines gegen die Gesellschaft ergangenen rechtskräftigen Urteils für und gegen die Gesellschafter. Ein solches Urteil wirkt nach § 129 Abs. 1 HGB auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die schon der Gesellschaft abgesprochen wurden.
Aufl., § 736 Rn. 1 oder ein Titel gegen die GbR als juristische Person existiert. Praxishinweis: Zubeachten ist, dass die GbR so bezeichnet sein muss, dass dasVollstreckungsorgan diese als Schuldnerin und somit dasGesellschaftsvermögen eindeutig bestimmen kann. Dies kann in derPraxis zu Schwierigkeiten führen, da es an einerRegistereintragung wie zum Beispiel bei einer GmbH fehlt. Insoweit mussdarauf geachtet werden, Briefpapier und ähnlicheaussagekräftige Unterlagen über den Namen und den Sitz derGesellschaft zu sichern. Übersicht: Fallkonstellationen bei der Vollstreckung gegen die GbR Angenommen die "A-B-C-D GbR" bestehtaus den Gesellschaftern A., B., C. Klage gegen eine GbR - Generelle Themen - frag-einen-anwalt.de. und D. Somit ergeben sich folgendeVollstreckungsvarianten: Fazit: Ein Titel gegeneinen Gesellschafter allein berechtigt einen Gläubiger also nurzur Vollstreckung in das Privatvermögen dieses gilt unabhängig davon, ob es sich bei der zugrunde liegendenForderung um eine Privatverbindlichkeit des Gesellschafters oder umeine Gesellschaftsschuld handelt.