Nach Meinung des BFH bestehe in einem solchen Fall kein Zweifel für die Betroffenen, an wen sich der Bescheid richte. BFH-Urteil vom 17. 11. 2005 ( III R 8/03) Quelle: BFH - Urteil vom 17. 05
08. 2006, 09:39 Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen) #3 20. 2006, 13:24 Also ich würde eine KR machen, die auf den Verkäufer geht und im Ausfertigungsvermerk schreiben, dass der verstorben ist und Erben... sind. Wie bei einer Titelklauselumschreibung. Dann würde ich einen Zustellauftrag machen, in dem ich alle Erben bezeichne. Ist nur ne Meinung, kein Wissen! Vorzimmerkeule Beiträge: 441 Registriert: 23. 02. 2006, 13:23 Wohnort: NRW #4 20. Rechnung an erbengemeinschaft adressieren 1. 2006, 13:35 Hallo Pepsi! Laut "Streifzug durch die Kostenordnung" muss die KR erkennen lassen, wen der Notar als Zahlungspflichtigen und in welchem Umfang in Anspruch nimmt. Eine pauschale Bezeichnung mehrer Kostenschuldner z. B. Erbengemeinschaft genügt nicht (Korintenberg § 154 RdNr. 9). Ich behaupte jetzt einfach mal, dass Du die Kostenrechnung jedem zustellen musst mit dem Vermerk, dass er/sie als Gesamtschuldner/-in mit den übrigen Erben in Anspruch genommen wird. Angabe ist allerdings ohne Gewähr, arbeite ja nicht mehr im Notariat, da unser Notar verstorben ist.
Frage vom 29. 11. 2013 | 11:17 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich) Auftraggeber verstorben Liebe Foren-Mitglieder, als Freiberufler habe ich für jemanden einen umfassenden Auftrag erfüllt. Nun ist der Auftraggeber verstorben. Es gibt eine Erbengemeinschaft, deren Namen und Adressen mir vorliegen. 1. Welche Adresse muss nun auf die Rechnung: die des Verstorbenen, eine Adresse der Personen aus der Erbengemeinschaft oder erhält jeder einzelne der Erbengemeinschaft die Rechnung? 2. Sein letzter gemeldeter Wohnsitz war laut Amtsgericht in Holland. Welche Rechtssprechung gilt generell: die deutsche oder die niederländische? Und wo müsste ich den Klageweg bestreiten: BRD oder NL? Vielen Dank für Eure Hilfe! ----------------- " " -- Editiert von Moderator am 29. 2013 18:59 # 1 Antwort vom 29. Rechnung an erbengemeinschaft adressieren vorlage. 2013 | 11:55 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16033x hilfreich) Die Erben haben das Erbe anerkannt und nicht ausgeschlagen? Auf die Rechnung selbst gehört der Auftraggeber, also der Verstorbene.
Sonst wird der vom Verkäufer bekannt gegebene neue Eigentümer eingeladen ober bereits eingetragen ist oder nicht...? Verstehe ich das richtig? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. 2019 | 09:38 Sehr geehrte Fragestellerin, Sie haben richtig verstanden, dass derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, die Hausgeldabrechnung erhält und dann auch zur Versammlung eingeladen werden sollte. Dass Sie in jedem Fall den neuen Eigentümer einladen sollten unabhängig davon ob er im Grundbuch eingetragen ist kann ich nicht bestätigen. Wenn Ihnen zeitgleich mit der Versendung der Einladungen mitgeteilt wird, dass ein Kaufvertrag gerade geschlossen wurde, kann eine Umschreibung des Eigentums bis zur Versammlung schon wegen der Bearbeitungszeiten des Grundbuchamtes nicht erfolgt sein, dann sollten Sie den Verkäufer die Abrechnung schicken. Rechnungsstelle an Adresse des Verstorbenen Inkasso. Ist der Kaufvertrag schon länger her, spricht viel dafür dass der Erwerber schon eingetragen ist. Es kann natürlich auch immer Verzögerungen geben wegen Problemen mit der Finanzierung oder notwendigen Aufgebotsverfahren zwecks Löschung von Eintragungen.
Auf einen solchen (kostenpflichtigen) Erbschein kann nur dann verzichtet werden, wenn der Erbe gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge durch Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrages mitsamt des Eröffnungsprotokolls nachweisen kann. Liegt nur ein privates Testament vor oder gilt die gesetzliche Erbfolge, dann kommt man für die Grundbuchberichtigung an der Beschaffung eines Erbscheins nicht vorbei. Die Erben werden in Miterbengemeinschaft eingetragen Hat ein Erbe den Grundbuchberichtigungsantrag gestellt und dem Grundbuchamt die notwendigen Nachweise für die Erbfolge vorgelegt, dann wird das Grundbuch geändert. Allerdings wird nicht nur der antragstellende Erbe als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Rechnung an erbengemeinschaft adressieren in 1. Vielmehr erfolgt die Eintragung nach § 47 GBO regelmäßig in der Form, dass die diversen Miterben "in Erbengemeinschaft" als neue Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen werden. Die jeweiligen Quoten, mit denen die Erben am Nachlass und damit auch an dem Grundstück beteiligt sind, werden hingegen nicht in das Grundbuch aufgenommen.
Es ist allein erforderlich, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine