Die Entlassungssperre ist damit als Mindestkündigungsfrist zu verstehen, um der Agentur für Arbeit Zeit zur Vorbereitung zu verschaffen. Wenn der Arbeitgeber die Massenentlassung aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten durchführen muss und die Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang beschäftigen kann, kann die Bundesagentur für Arbeit auf der spezialgesetzlichen Grundlage von § 19 KSchG auf Antrag Kurzarbeit für die Dauer der Entlassungssperre zulassen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und gleichzeitig mit der Massenentlassungsanzeige erfolgen oder auf diese hinweisen. Kündigung während Kurzarbeit: Sind Entlassungen erlaubt? | Streitlotse. In der Begründung ist auszuführen, dass es aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Entlassungssperre zu beschäftigen. Sinnvollerweise sollte vorrangig die Verkürzung der Entlassungssperre beantragt werden. Entscheidung der Agentur für Arbeit Die Agentur für Arbeit trifft nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Entscheidung, für welchen Bereich (z.
Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Stolpersteine bei Kündigungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit geben. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Fälle muss immer der Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten geprüft werden. Kündigung während Kurzarbeit – geht das überhaupt? Ja, Kündigung in Kurzarbeit geht, aber nur unter Beachtung gewisser Spielregeln. Kündigung während Kurzarbeit | Arbeitsrecht Österreich!. Dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit werden (unter anderem auch) durch den Bezug von Corona-Kurzarbeitsunterstützung Schranken gesetzt. Kündigungen sind ganz generell nicht ohne weiteres zulässig und müssen gut überlegt sein. Im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind vor dem Ausspruch von Kündigungen weitere Besonderheiten zu beachten. Grund dafür ist, dass das arbeitsmarktpolitische Ziel des Einsatzes von Kurzarbeitsbeihilfen die Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitestgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist. Wichtig zu wissen: Während der Behaltefrist nach der Kurzarbeit bezieht sich der aufrechtzuerhaltende Beschäftigtenstand nur mehr auf jene Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit erfasst waren.
Wichtig ist hier vielmehr die Unterscheidung zwischen einem "vorübergehenden Arbeitsmangel" und einem "dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf". Kann der Arbeitgeber nur ersteres belegen, ist dies laut des Bundesarbeitsgerichts zwar ein triftiger Anlass für die Einführung von Kurzarbeit, aber keine ausreichende Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung. Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung – geht das?. Klar ist für das Bundesarbeitsgericht wiederum, dass eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein kann, wenn "die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer entfällt" (BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 494/96).
Der Erfolg: Trotz eines scharfen Einbruchs der Konjunktur stieg die Arbeitslosigkeit damals kaum. DW_WI_Arbeitslosenqote_aw Quelle: Infografik WELT Arbeitgeber, Gewerkschaften und Bundesregierung wollen dieses "Jobwunder" im Krisenfall wiederholen. Damals konnten die Unternehmen wenn nötig schnell und unkompliziert Kurzarbeit einsetzen, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde verlängert, zudem zahlte die Bundesagentur für Arbeit die Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld. Die entsprechende Regelung lief allerdings im Jahr 2012 aus, deswegen müsste sie erneuert werden. Die jetzt von Heil vorgestellten Pläne gehen allerdings weiter. Sie greifen Elemente des von Gewerkschaftern vorgeschlagenen "Transformations-Kurzarbeitergeld" auf: Dabei soll die vereinfachte Zahlung von Kurzarbeitergeld auch auf jene Unternehmen ausgeweitet werden, die mit dem digitalen Wandel zu kämpfen haben. Die IG Metall hat mit ihrem Vorschlag insbesondere die Automobil- und Zulieferindustrie im Blick, die unter der Umstellung vom Verbrennungsmotor auf Elektroantrieb leidet und wo in den kommenden Jahren viele Arbeitsplätze verschwinden dürften.
Anders als gemeinhin angenommen ist eine betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich. Zwar wird von Experten und in Ratgebern oft betont, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit denselben Gründen gerechtfertigt werden darf, die überhaupt erst zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben: Kündige Ihnen Ihr Arbeitgeber also beispielsweise wegen eines starken Auftragsrückgangs, hat diesen allerdings schon als Begründung für die Kurzarbeit genutzt, dann sei diese Kündigung in der Regel nicht zulässig. Urteile des Bundesarbeitsgerichts und von Landesarbeitsgerichten belegen jedoch, dass diese Einschätzung nicht zwangsläufig zutreffen muss. Denn statt weiterer nachweisbarer Gründe dafür vorbringen zu müssen, dass sich die Lage im Betrieb nach der Anordnung der Kurzarbeit weiter verschlechtert hat, kann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass die "Besserungsprognose" des Arbeitgebers nicht zutrifft. Dass es für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit einer Begründung wie etwa einem verstärkten Auftragsrückgang bedarf, ist also nicht richtig.
Zum Beispiel kann man mit einer Aufstockung auf 80 Prozent des letzten Nettoentgelts beginnen und dann stufenweise nach unten reduzieren. Das mindert den Fall der Angestellten etwas. Außerdem sollte man mit Kurzarbeit vorsichtig umgehen. Die staatliche Förderung macht es hinterher komplizierter, wenn trotz allem Stellen abgebaut werden müssen. Kurzarbeit schließt zwar nicht aus, dass Mitarbeiter:innen entlassen werden, aber unter Umständen verbieten sich Kündigungen durch Betriebsvereinbarungen, die im Rahmen der Kurzarbeit geschlossen wurden. Deshalb rate ich Unternehmen davon ab, in dieser Situation Betriebsvereinbarungen mit langen Laufzeiten abzuschließen. Für den Fall, dass sich die Lage verschlechtert, sollten auch andere Reaktionsmöglichkeiten in Betracht kommen. Sie glauben also, dass es zu Massenentlassungen kommen wird? J. Lelley: Über kurz oder lang werden manche Unternehmen die Entlassung nicht vermeiden können. Die Pandemie verursacht jetzt schon wirtschaftliche Schäden, deren Ausmaß wir uns noch vor kurzer Zeit überhaupt nicht vorstellen konnten.