Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass auf Grund der Mandantenbesprechung, der Akteninhalt noch einmal unter einen erneuten Blickwinkel betrachtet werden muss. Ein weiterer Grund für das Erfordernis der Aktenkopie ist, dass der Rechtsanwalt gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit muss geben können (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 27. Beratungshilfe Strafrecht +++ Infos vom Fachanwalt (2020). Juni 2012 – 002 UR Il 00885/10). " M. E. zutreffend. Wie will der Rechtsanwalt sonst richtig beraten.
Eine Beratung ohne Aktenkenntnis im Strafrecht ist aber genau das: Ein Fehler. Beratung ohne Akteneinsicht ist gefährlich Wenn man böse ist, unterstellt man dem Staat hier vorsätzliches Handeln, denn eine strafrechtliche Beratung nur auf Basis dessen was der Mandant einem erzählt ist nicht nur unnütz, sondern aus hiesiger Sicht für den Mandanten sogar gefährlich. Vor Gericht wird eine ganz eigene Wahrheit ermittelt, auf Basis dessen, was Beweismittel – wie etwa Zeugen – beibringen können. Und so ist es eher der Regelfall, dass am Ende das Gericht von Umständen ausgeht, die ein Mandant kategorisch bestreitet. Beratunghilfe / Pflichtverteidigung - Dr. Heskamp, Fachanwalt Verkehrsrecht, Essen. Verhindern kann man dies nur, indem man sich auf den Sachverhalt vorbereitet, von dem das Gericht ausgeht – ohne Akteneinsicht ist das unmöglich. Dass die Beratungshilfe gerade an dem essentiellen Punkt im Strafrecht verweigert wird sollte man mit offenen Augen wahrnehmen. Es geht an dem Punkt nicht um Geld, auch wenn die Beratungshilfe so schlecht bezahlt ist, dass man bei den aktuellen Kostenfaktoren gleich kostenlos arbeiten könnte (der Anwalt bekommt gute 30 Euro Brutto vom Staat für die Beratung): Der Staat lässt die Menschen in Strafsachen, wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt, weitestgehend alleine.
Über den Beratungshilfeschein geht das ja nicht- wird dann ganz normal abgerechnet? ----------------------- Lebe jeden Tag als sei es dein Letzter. Liebe Grüße Steffi #8 12. 2011, 16:21 Natürlich. Das sollte aber vor Mandatierung sowohl dem RA als auch dem Mandanten klar sein. #9 12. 2011, 16:32 Gibt es denn im Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) die Möglichkeit der PKH? Pepples.. hier unabkömmlich! Beiträge: 6777 Registriert: 10. Akteneinsicht und Beratung bei Mord und Totschlag Strafrecht Anwalt. 2006, 15:09 Software: Advoware Wohnort: NRW #10 12. 2011, 16:40 Nein. Es gibt die Möglichkeit der Pflichtverteidigung, aber nicht immer, kommt auf die Straftat an. Wann genau kann ich nicht sagen, da haben wir zu wenig mit zu tun. "Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama! "
Zulässige Beratungspersonen Die Rechtsbeihilfe im Sinne des BerHG wird gemäß § 3 BerHG von den folgenden Beratungspersonen wahrgenommen: Rechtsanwälten; Rechtsbeiständen, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind; Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten; Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern; Rentenberatern. Zusätzlich ist eine Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht möglich, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann (vgl. § 3 Absatz 2 BerHG). Antragsvoraussetzungen Ein Antrag auf Beratungshilfe wird gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BerHG unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen (Nr. 1). Die Voraussetzungen der Nr. 1 sind dann erfüllt, wenn der Rechtsuchende die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114 ff. ZPO) erfüllt und ihm diese ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (vgl. § 1 Absatz 2 BerHG).
2500–2508 VV. Auslagen werden davon unabhängig gem. § 46 Abs. 1 RVG vergütet. Präzisiert wird dies durch Vorbem. 7 Abs. 1 VV. Danach sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu vergüten, allerdings, soweit nachfolgend – gemeint sind Nrn. 7000–7008 VV – nichts anderes bestimmt ist. Zwar ist hinsichtlich der Post- und Telekommunikationsauslagen diesbezüglich bestimmt, dass entweder gem. Nr. 7001 die tatsächlich angefallenen Kosten für Post und Telekommunikation beansprucht werden können oder stattdessen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung der aufgewendeten Aktenübersendungspauschale von 12, 00 EUR, welche angefallen war gem. Nr. 9003 GKGKostVerz. für die Übersendung einer Ermittlungsakte, hängt mithin davon ab, ob es sich dabei um eine Post- und Telekommunikationsauslage i. S. d. Nrn. 7001/7002 VV handelt (so hierzu LG Leipzig, Beschl. 2. 9. 2008, zitiert nach und die bisherige Rspr. des AG Meldorf). Diese Ansicht führt dazu, dass die Aktenversendungspauschale ausschließlich entweder im Rahmen der Postpauschale gem.