Die Grunddienstbarkeit muss zu dem Zweck bestellt worden sein, dass den Nachbarn gehörende Flurstück baulich zu nutzen. Vorliegend wurde das ursprüngliche Wegerecht aus dem Jahr 1955 war bestellt, um eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus ist auch entsprechend erfolgt. ▷ Grunddienstbarkeit - Leitungsrecht, Wegerecht & Entschädigung. Die weitere Grunddienstbarkeit, das Leitungsrecht aus dem Jahr 2009, wurde jedoch schon nicht mehr zum Zwecke der baulichen Nutzung bestellt. Etwas anderes haben die Nachbar jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Grundstückseigentümer hat insoweit behauptet, die Grunddienstbarkeit sei nicht zum Zwecke der baulichen Nutzung bestellt worden. Denn das fragliche Grundstück sei bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen und habe nicht erst erschlossen werden müssen. Die Voreigentümerin habe lediglich auf Hinweis ihres Maklers eine weitere Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen erlangen wollen, um das Grundstück besser verkaufen zu können.
Die Baulast – des einen Freud ist des andern Leid Die Baulast spielt im öffentlichen Baurecht eine bedeutende Rolle. Häufig ist sie erforderlich, damit ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird. So können durch deren Bestellung und Eintragung beispielsweise notwendige Stellplätze oder erforderliche Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken nachgewiesen werden. Grunddienstbarkeit und Baulast für eine Zufahrt. Hohe Praxisrelevanz Von großer Praxisrelevanz ist die Baulast auch bei der Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eines Baugrundstücks. Baugrundstücke sind knapp. Deshalb werden große Grundstücke zunehmend geteilt, um auch den hinteren Gartenbereiche zu bebauen. Die nordrhein-westfälische Bauordnung (BauO NRW) fordert ebenso wie das Baugesetzbuch (BauGB), dass die Erschließung eines Baugrundstücks gesichert sein muss. Jedes Grundstück muss also unter anderem über eine Zufahrt erreichbar sein, beispielsweise für die Feuerwehr. Zum Nachweis der Erschließung eines sogenannten Hinterliegergrundstücks sind zivilrechtliche Grunddienstbarkeiten oder Notwegerechte auf dem sogenannten Vorderliegergrundstück nicht ausreichend.
Danke an alle, welche hier einen substantiierten Beitrag leisten können. LalaBerlin V. I. P. 20. 2020, 14:23 14. August 2006 1. 310 275 AW: Baulast vs. Grunddienstbarkeit Die erforderliche Breite wird zwischen 2, 5 und 3, 50m, wahrscheinlich bei 3, 0 m liegen (LG Memmingen BeckRS 2013, 14266), man muss bei einem Fahrrecht mit einem Fahrzeug durchkommen, das Recht ist aber schonend auszuüben, sodass man keine beliebe Breite beanspruchen darf. Dies ist alleine eine Frage der eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die BO spielt eigentlich nur eine mittelbare Rolle. AR0710 20. 2020, 15:06 28. Juli 2018 2. 979 200 Die BauO spielt dann eine Rolle, wenn das Grundstück sozusagen in wegemäßiger nicht öffentlich rechtlich erschlossen worden ist. Ich kann mir vorstellen, dass das Problem hier ist, dass das Grundstück zwar zivilrechtlich erschlossen ist, also der Eigentümer des dienenden Grundstück gewährt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstück die Überfahrt etc. Nun ist es für die Öffentlichkeit, also Feuerwehr, Polizei etc. das Problem, dass diese den besagten Weg nicht nutzen können, da diese eben nicht in den Genuss der Dienstbarkeit kommen.
Bei der Dienstbarkeit wird nach dem deutschen Recht zwischen der Grunddienstbarkeit und der persönlichen Dienstbarkeit wie Nießbrauch unterschieden. Steht dort, etwa ein Wegerecht für den Nachbarn über Ihr Grundstück, so ist dies eine Grunddienstbarkeit mit absolutem Machtanspruch des Begünstigten. Verwehren Sie ihm sein Recht, kann er Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche Dienstbarkeiten wie Nießbrauch. Sie erlöschen durch Tod des Begünstigten. Hiermit verpassen Sie nichts mehr! Hausbau Newsletter jetzt bequem in Ihr Postfach Wir verhelfen Ihnen dabei, Ihr neues Traumhaus zu bauen. Jetzt kostenlose Hausbau-Infos erhalten. War dieser Artikel hilfreich? Wir haben die Bewertung erhalten. Wir möchten unsere Inhalte weiter verbessern. Der Artikel ist: Nicht aktuell Schlecht verständlich Sonstiges Tipp: Der aktuelle Artikel befindet sich in Phase 2: Haus planen In unseren 4 Phasen des Hausbauprozesses informieren wir Dich rund um den Hausbau und beantworten all Deine Fragen.