B. zum Arbeitsschutz) Der Betriebsrat und das einzelne Betriebsratsmitglied sind dem Arbeitgeber gegenüber nicht zur Rechenschaft über den Inhalt ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat verpflichtet. Abmeldung beim Vorgesetzten Wenn ein Betriebsratsmitglied seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen möchte, muss es sich beim Arbeitgeber (i. d. R. dem Vorgesetzten) abmelden. Geht es wieder seiner normalen Tätigkeit nach, muss es sich wieder zurückmelden. Betriebsratsarbeit hat vorrang geben. Das Betriebsratsmitglied muss dem Arbeitgeber nicht mitteilen, worin die Betriebsratstätigkeit besteht. Übt das Betriebsratsmitglied sein Amt aus, unterliegt es nicht mehr dem Direktions- und Kontrollrecht des Arbeitgebers. Das Betriebsratsmitglied ist dann nicht mehr in der Rolle des Arbeitnehmers, sondern in der eines Betriebsratsmitglieds. Allerdings gelten übliche Regeln des Betriebs, z. B. hinsichtlich der Sicherheit, das Hausrecht des Arbeitgebers etc. auch in dem Fall weiter und müssen beachtet werden. Der Arbeitgeber darf Aufzeichnungen darüber führen, welches Mitglied des Betriebsrats in welchem Umfang von der normalen Arbeit freigestellt wurde, dies aber nicht zur Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit verwenden.
6. 1990 – 7 ABR 43/89. Die Arbeitsbefreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes ist mithin zu bejahen, sofern die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Amtsobliegenheiten des Betriebsrates dienen und zudem die Arbeitsbefreiung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit hat vorrang des. Nur im Einzel- und damit auch Ausnahmefall können der erforderlichen Betriebsratstätigkeit ausnahmsweise dringendere betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese müssen jedoch einer betrieblichen Notsituation entsprechen. Diskutiert wurde eine solche betriebliche Notsituation im Zusammenhang mit der Einweisung an einer Schweissanlage durch den Hersteller der Anlage. Wann ist Betriebsratsarbeit "erforderlich"? Die Erforderlichkeit – und damit die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung der einzelnen Betriebsratsmitglieder – ergibt sich zum Teil direkt aus dem Gesetzt: Betriebsratssitzungen sind während der Arbeitszeit durchzuführen, § 30 S. 1 BetrVG, dies gilt ebenso für die Ausschüsse des Betriebsrates, den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates, Konzernbetriebsrates und vom Wirtschaftsausschuss.
Im Zweifelsfall Nachprüfung durch den Vorsitzenden Hat allerdings der Betriebsratsvorsitzende Anhaltspunkte dafür, dass sich das arbeitswillige Betriebsratsmitglied pflichtwidrig entschieden hat, muss er den Verhinderungsgrund nachprüfen und kann eventuell auf die Ladung des Ersatzmitgliedes verzichten. Diese Zweifel sollte er allerdings dokumentieren, falls es später Unsicherheiten bei der korrekten Zusammensetzung des Betriebsrates geben sollte. Freitstellung / Arbeitsbefreiung | Rechtsanwälte Bechert. Entscheidet sich nämlich der Amtsträger pflichtwidrig für die Arbeit, ist er nicht verhindert im Sinne des Gesetzes. Ein Ersatzmitglied muss/darf nicht geladen werden. Und das abwesende, weil arbeitende Betriebsratsmitglied verletzt bei Nichterscheinen zur Betriebsratssitzung seine Amtspflicht. Fatale Folgen bei falscher Zusammensetzung In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall konnte der antragstellende Betriebsrat seinen Anspruch auf Kostenersatz für die Teilnahme des Vorsitzenden an einer Betriebsräteschulung nicht durchsetzen, weil ein wirksamer Betriebsratsbeschluss nicht vorlag.
5. 1988 - 1 ABR 9/87). Der Tarifvertrag muss tatsächlich gelten und für den Betrieb anwendbar sein. Ein nachwirkender Tarifvertrag schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Tarifvorrang gilt bei mitbestimmungspflichtigen Regelungen nicht für AT-Angestellte, auch wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG v. 18. 2010 - 1 ABR 96/08). Voraussetzung: Tarifbindung des Arbeitgebers Da es sich bei sozialen Angelegenheiten um betriebliche Regelungen handelt, genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers oder eine Allgemeinverbindlicherklärung, um die entsprechenden Tarifverträge für alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden (§ 4 Abs. 1 S. 2 TVG). Betriebe mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern sind von den Vorschriften des Tarifvorrangs nicht betroffen, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Regelungszuständigkeiten können auch durch eine Tariföffnungsklausel (§ 4 Abs. Betriebsratsarbeit hat vorrang haben. 3 TVG) auf die betriebliche Ebene delegiert werden. Für außertarifliche Angestellte, die keine leitenden Angestellten sind, gilt das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht.
Unter dem Druck der Belegschaft In Fragen, die geltende Tarifverträge berühren, muss nicht der Betriebsrat allein die Last der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber tragen. Dabei soll keineswegs übersehen werden, dass manche Zwänge vom Arbeitgeber so aufgebaut werden (»Neuregelung oder Kündigungen«), dass der Betriebsrat auch von der Belegschaft her unter Kompromissdruck gerät. Arbeitsplatzverlust als »Argument« Tatsächlich ist der Rechtsgrundsatz des § 77 Abs. 3 BetrVG, der mehrfach höchstrichterlich bestätigt wurde, in der Praxis unter dem Druck der Arbeitgeberseite tausendfach durchbrochen worden. Tarifvorrang | Betriebsratsarbeit Lexikon. Das Argument des Arbeitsplatzverlustes als angeblich unvermeidliche Konsequenz räumt Widerstand und Rechtspositionen beiseite. Tatsache ist aber auch, dass Arbeitgeber häufig den Beweis für die behauptete Notlage schuldig bleiben und lediglich die verbreitete Angst um den Arbeitsplatz für Extragewinne nutzen wollen. Darum sollten Betriebsräte schon weit im Vorfeld angeblicher Gefahren für die Arbeitsplätze von ihren rechtlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Gebrauch machen, um gegen eventuelle Erpressungen gewappnet zu sein.
Als Reaktion auf die Corona-Krise hatte der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Betriebsverfassungsgesetz geändert und es Betriebsräten in § 129 Abs. 1 BetrVG a. F. übergangsweise erlaubt, virtuelle Betriebsratssitzungen durchzuführen und dabei wirksame Beschlüsse zu fassen. Diese Regelung liefen nun aus. Seit Monatswechsel entfällt zudem die Pflicht für Arbeitgeber, dort wo möglich, Beschäftigte im Home-Office arbeiten zu lassen. Der neue § 3 Corona-ArbSchV besagt vielmehr lediglich, dass der Firmen "alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen" haben, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die "gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren". Das bedeutet zum einen, dass nun wieder vermehrt vor Ort in den Betrieben gearbeitet wird. Zum anderen müssen Betriebsräte nun neue Regeln beachten, wenn sie künftig Sitzungen per Video- bzw. Telefonkonferenz oder hybrid – d. h. teils vor Ort, teils virtuell – abhalten wollen.