Sind Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag (sofern vorhanden) enthalten, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur mit den folgenden Schritten einführen: I. Vereinbarung mit den Arbeitnehmern Diese kann mit jedem Arbeitnehmer einzeln formlos passieren. Hierzu reicht es aus, dass der Arbeitgeber die verkürzte Arbeitszeit bekannt gibt und sich der Arbeitnehmer zu den geänderten Arbeitszeiten in den Betrieb begibt. Damit nimmt der Arbeitnehmer die Vereinbarung über die Kurzarbeit durch konkludentes (schlüssiges) Handeln an. Arbeitgeberrechte gegenüber dem betriebsrat der. Sicherer und nachvollziehbarer für beide Seiten wäre allerdings eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. II. Änderungskündigung Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages unter Anbieten eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderter/ verkürzter Arbeitszeit Bei der Änderungskündigung ist zu beachten, dass es sich rein rechtlich um eine Beendigung des Arbeitsvertrages handelt. Damit ist der Arbeitgeber auch an die individuell vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden (Sofern es sich nicht ausnahmsweise um eine außerordentliche, fristlose Änderungskündigung handelt).
Auch in der Nichtteilnahme kann eine durch das Wahlgeheimnis geschützte Entscheidung liegen. Briefwahlunterlagen oder Schreiben von Wahlberechtigten lassen im Einzelfall Rückschlüsse auf das jeweilige Wahlverhalten zu. Direktionsrecht des Arbeitgebers / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des berechtigten Interesses der Mitarbeiter an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen die arbeitgeberseitige Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten nur zulässig ist, wenn gerade diese "sensiblen" Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsgemäßigkeit der Wahl notwendig sind. Diese Notwendigkeit muss jeder Arbeitgeber darlegen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Konsequenzen Das BAG hat den grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten des Arbeitgebers bis zur Beendigung der Amtszeit des gewählten Gremiums bejaht. Personalverantwortliche können nunmehr unter Hinweis auf diese Entscheidung vom Betriebsrat die Einsichtnahme problemlos entgegen der bisherigen Mindermeinung auch außerhalb der Anfechtungsfrist einfordern.
Klargestellt wurde vom 7. Senat allerdings auch, dass das uneingeschränkte Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme nicht für Bestandteile der Wahlakten gilt, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. So enthalten die Wahlakten nicht nur die bereits betriebsöffentlich bekannt gegebenen Unterlagen wie z. B. Arbeitgeberrechte gegenüber dem Betriebsrat-Fachtagung. das Ausschreiben, sondern insbesondere auch wahlvorstandsintern bekannt gewordene Schriftstücke, wie die mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten, die von den Briefwählern zurückgesandten Unterlagen oder aber Erklärungen einzelner Wahlberechtigter. Die Einsichtnahme des Unternehmers in derartige Unterlagen würde aber gegen den zwingend zu beachtenden Grundsatz der geheimen Wahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG) - demzufolge die Stimmabgabe keinem anderen bekannt werden darf, um Wähler vor jeglichen sozialem Druck zu schützen - verstoßen. Zwar ermöglichen die Akten normalerweise keinen Rückschluss auf die konkrete Wahl, jedoch kann aus den mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten auf die Wahlteilnahme geschlossen werden.