Zwar können auf diesen Sachverhalt nicht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis herangezogen werden mit der Folge einer Umkehr der konkreten Beweisführungslast. Der Anscheinsbeweis ist in der Rechtsprechung nämlich bei typischen Geschehensabläufen nur zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens entwickelt worden und anerkannt 5 und nicht für reale Sachverhalte 6. Es spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Beurteilungsergebnisses. Eine tatsächliche Vermutung ist Erfahrungswissen und im Rahmen der Beweiswürdigung von großer Bedeutung 7. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. August 2013 – 8 Sa 5/13 vgl. BAG 20. 02. 2012 – 5 AZR 229/11 (F) – EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 146, Rn. 27 [ ↩] BAG 12. 10. 1961 – 5 AZR 423/60 – NJW 1962, 268, Gründe I. 5. a [ ↩] BAG 22. 01. 1997 – 10 AZR 468/96 – AP Nr. 146 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie, Rn. 51 [ ↩] BGH 30. 04. 2003 – VIII ZR 279/02 – NJW 2003, 3131, Gründe II. Era bewertungsbogen nrw 2017. 2. a [ ↩] zB.
BGH 17. 1988 – IVa ZR 277/86 [ ↩] Zöller-Greger ZPO 29. Aufl. vor § 284 Rn. 31 [ ↩] Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, § 14 Die tatsächliche Vermutung, Rn. 21 [ ↩]
4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975 [ ↩] vgl. hierzu § 10 Nr. 8 und Nr. 9 ERA einerseits sowie §§ 3, 4 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern vom 7. Februar 1975 iVm. § 9 Ziff. 4 Lohnrahmenabkommen, § 2 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 andererseits [ ↩]
Eine Leistungsbeurteilung, die zunächst vom Vorgesetzten des Klägers erstellt worden ist, hat eine hohe Richtigkeitsgewähr, wenn sie sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat akzeptiert worden ist. Wird eine Leistungsbeurteilung durch eine paritätische Kommission vorgenommen, ist diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob sie im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unbillig im Sinne von § 319 BGB ist 3. Hätten die Betriebsparteien gemäß § 18. 4 ERA-TV in ihrer Rahmenvereinbarung eine paritätische Kommission für die Überprüfung der Reklamationen eingesetzt, könnte deshalb deren Ergebnis neben Verfahrensfehlern nur darauf überprüft werden, ob es grob unbillig ist. Auch wenn bei der Beklagten keine paritätische Kommission für die Überprüfung der Leistungsbeurteilungen gebildet und deshalb die Leistungsbestimmung nicht einem Dritten im Sinne des § 317 Abs. Leistungsbeurteilung nach dem ERA-TV | Rechtslupe. 1 BGB überlassen worden ist, hat das Ergebnis des in § 3.