Wie der BFH entschied und auf welche Argumente er sein Ergebnis stützte, lesen Sie auf dieser Seite! Mehr erfahren Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BMF vom 07. 10. 2002 IV A 6 - S 2240 - 134/02) Gegenstand dieses Schreibens des Bundesfinanzministeriums war die Klärung der Frage, inwiefern es für einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen als personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung genügt, dass die Person oder die Personengruppe, die die Betriebsgesellschaft tatsächlich beherrscht, in der Lage ist, auch in dem Besitzunternehmen ihren Willen durchzusetzen. Betriebsaufspaltung - NWB Datenbank. Zum BMF-Schreiben gelangen Sie mit nur einem Klick! Mehr erfahren Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär (FG Hamburg - Urteil vom 11. 2009 3 K 124/08) Das FG Hamburg hatte darüber zu urteilen, ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung regelmäßig vorliegt, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt und als Folgefrage, inwieweit dieselben Grundsätze für eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Geltung haben.
Es hat insoweit weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen noch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 4. April 2003 V B 145/02, BFH/NV 2003, 1096; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788). Betriebsaufspaltung / 3 Sachliche Verflechtung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Das FG ist davon ausgegangen, dass es für die sachliche Verflechtung ausreicht, dass der Betrieb der GmbH Verwaltungsarbeiten erfordert, diese in den angemieteten Büroräumen auf dem Grundstück H ausgeführt werden und die GmbH insofern auf dieses Grundstück angewiesen sei; unerheblich sei, dass der Vertrieb der Haustypen und die Bauleistungen anderswo erbracht würden und ob die Verwaltungstätigkeiten auch auf einem anderen Grundstück ausgeübt werden könnten. Nach diesem Rechtsstandpunkt kam es nicht darauf an, welcher Art die auf dem Grundstück H ausgeführten Verwaltungsaufgaben waren, so dass darüber auch der dazu angebotene Beweis nicht erhoben werden musste.
Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille wird angenommen, wenn dem operativ tätigen Unternehmen von dem nur vermietenden Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird und darüber hinaus eine sog. personelle Verflechtung gegeben ist. Sachliche und personelle Verflechtung der beteiligten Unternehmen Die Kriterien, wann von einer sachlichen und personellen Verflechtung zwischen den beiden beteiligten Unternehmen auszugehen ist, unterlagen in der Vergangenheit einer längeren Entwicklung. Betriebsaufspaltung sachliche Verflechtung Inzwischen wird eine sachliche Verflechtung angenommen, wenn die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der operativen Betriebsgesellschaft gehören. BFH: Betriebsaufspaltung – Aufgabe des Durchgriffsverbots bei Besitz-Personengesellschaften. Hierbei reicht es aus, wenn das überlassene oder die überlassenen Wirtschaftsgüter bei dem Betriebsunternehmen nur eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen. Entscheidend ist nach der gegenwärtigen Rechtslage die wirtschaftliche Bedeutung eines Wirtschaftsgutes, weniger die funktionale Verbindung.
Die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Produktion und der Vertrieb, werden von dem Betriebsunternehmen – i. d. R. einer GmbH – wahrgenommen. Zur Durchführung einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen, das bisher von einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) betrieben wurde, in 2 rechtlich selbstständige Einheiten aufgeteilt. Die Aufteilung vollzieht sich in der Weise, dass die (bzw. der) Inhaber des bisherigen Unternehmens zunächst eine Kapitalgesellschaft (im Allgemeinen eine GmbH) gründen. Diese Kapitalgesellschaft führt den bisherigen Betrieb weiter. Sie wird deshalb als Betriebskapitalgesellschaft oder als Betriebsunternehmen bezeichnet. Der nächste Schritt der Betriebsaufspaltung besteht darin, dass das bisherige Personenunternehmen, sog. Besitzunternehmen, wesentliche Teile seines Anlagevermögens, wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente usw., an die Betriebskapitalgesellschaft verpachtet und das Umlaufvermögen, das keine stillen Reserven enthält, auf die Betriebsgesellschaft überträgt.
S. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG darstellt, an eine inländische Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung 2. Betriebsgesellschaft Betriebsgesellschaft kann jede juristische Person und jede Personengesellschaft/-gemeinschaft sein, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine natürliche Person kann denkgesetzlich nur im Rahmen einer umgekehrten Betriebsaufspaltung als Betriebsunternehmen in Frage kommen. Hinweis: Ob eine Betriebsgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland auch ohne inländische Betriebsstätte an einer Betriebsaufspaltung beteiligt sein kann, ist sehr umstritten und wird gegenwärtig in einem Musterverfahren vor dem BFH verhandelt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt befinden sich sowohl die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage als auch die Betriebskapitalgesellschaft im Ausland, der Eigentümer und Anteilsinhaber ist dagegen in Deutschland ansässig.
Die Ergänzungspflege ändere nichts an der Vermögenssorge der Eltern und demnach sei der Anteil minderjähriger Kinder dem Elternteil zuzurechnen. Urteil: Der BFH stimmte mit seinem Urteil vom 14. 04. 2021, X R 5/19 der Entscheidung des Finanzgerichts zu, dass keine Betriebsaufspaltung gegeben sei, da keine personelle Verflechtung vorliegt. Die Klägerin beherrscht die Betriebsgesellschaft nicht, da sie lediglich eine Beteiligung von 50 Prozent durch die Gesamtrechtsnachfolge erhalten hat. Die Bestellung zur Geschäftsführerin ist nicht maßgebend. Die Stimmanteile des minderjährigen Sohnes sind der Klägerin mangels gleichgerichteter Interessen nicht zuzuordnen. Eine faktische Beherrschung ist durch die Vertretung der Interessen des minderjährigen Kindes durch die Ergänzungspflegerin nicht gegeben. 16. 09. 2021 - Tanja Schwedtmann Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen.