Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin) Überblick: Gesetzestext und Schema Neben § 119 kennt der allgemeine Teil des BGB in § 123 einen weiteren Fall der gesetzlich normierten Anfechtungsmöglichkeit. Wie auch in § 119 BGB liegt der Anfechtungsgrund im Auseinanderfallen von (subjektiver) Vorstellung und (objektiver) Wirklichkeit (Irrtum). Der Irrtum, dem der Anfechtungsberechtigte unterliegt, ist in § 123 BGB anders als in § 119 BGB aber fremdverschuldet. Der Anfechtungsberechtigte irrt, weil der Anfechtungsgegner (oder Dritte) ihn arglistig täuscht (Alt. 1) oder widerrechtlich bedroht (Alt. 2). § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. § 123 BGB - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung | iurastudent.de. (2) 1 Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2 Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
a) Begriff: Die Anfechtung wird im BGB nicht näher erläutert, sondern vielmehr vorausgesetzt. Beschrieben wird lediglich die Wirkung der Anfechtung in § 142 I BGB ("so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen"). Demnach ist ein lediglich anfechtbares Rechtsgeschäft von einem nichtigen Rechtsgeschäft zu unterscheiden. 1 Während ein nichtiges Rechtsgeschäft so zu behandeln ist, als ob es von Anfang an nie bestanden hätte, hat die Anfechtung rückwirkende Kraft und vernichtet das Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc). 2 Problematisch in diesem Zusammenhang ist der Umstand, ob auch ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden kann. Arglistige täuschung schéma de cohérence. 3 Dies kann allerdings ganz allgemein mit dem Argument dahingehend bejaht werden, dass wenn dies nicht ginge, eine Einschränkung der Privatautonomie (Art. 2 I GG) darstellen würde. b) Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht 4 und somit bedingungsfeindlich. 5 Das hat den Grund, weil mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts die Rechtslage einseitig geändert werden kann.
(2) Irrtum über die Geschäftsart 21 Erklärender wollte ganz anderen Vertragstyp herbeiführen, als objektiv zu erkennen war; Objektive Erklärung und wirklicher Wille stimmen hinsichtlich des Geschäfts nicht überein. (3) Rechtsfolgenirrtum 22 Nur beachtlich, wenn Erklärender bestimmte Rechtsfolge mit seiner Willenserklärung herbeiführen will; Tritt Rechtsfolge kraft Gesetzes ein oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung, unabhängig vom Willen des Erklärenden, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht. bb) Erklärungsirrtum - §§ 119 I Var. Arglistige täuschung schéma directeur. 2, 120 BGB In diesem Fall "irrt sich der Erklärende unbewusst über eine äußere Erklärungshandlung infolge einer motorischen Fehlleistung durch Verschreiben oder Versprechen (§ 119 I Var. 2 BGB). Ein Erklärungsirrtum liegt auch vor bei der unbewusst unrichtigen Übermittlung einer Erklärung durch einen Erklärungsboten […] § 120 BGB". 23 cc) Fehlendes Erklärungsbewusstsein - § 119 I Var. 1 BGB 24 dd) Kalkulationsirrtum 25 Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung; Verdeckter Kalkulationsirrtum (Berechnung wird nicht vorgelegt, sondern nur das Ergebnis) ist unbeachtlich; Offener Kalkulationsirrtum: Kann im Wege der Auslegung eine Lösung gefunden werden?